Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Gebühren  bezüglich  aller  von  ihnen  abgeschlossenen  Versicherungsverträge  auf  Grund  periodischer
  Nachweisungen  an  die  Staatskasse  im  ganzen  abzuführen.

Auswärtige  Versicherungsunternehmungen  sind  gehalten,  nach  näherer  Anordnung  der
Staatsregierung  einen  oder  mehrere  Generalbevollmächtigte  aufzustellen,  mit  denen  die  Abrechnung
zu  pflegen  ist.

Die  näheren  Vollzugsbestimmungen  hierüber  erläßt  die  Staatsregierung.

Zu  der  rechtzeitigen  Vorlage  obiger  Nachweisungen  können  die  erwähnten  Versicherungsunternehmungen
  beziehungsweise  deren  Generalbevollmächtigte  nötigenfalls  durch  Androhung
und  Verhängung  von  Zwangsstrafen  bis  zu  300  Mark  angehalten  werden.

Art.  273.

Werden  in  einer  nach  Art.  272  vorgelegten  Nachweisung  die  für  den  betreffenden  Zeitabschnitt
  zu  entrichtenden  Gebühren  gar  nicht  oder  in  einem  zu  geringen  Betrage  nachgewiesen,
  so  verfällt  jede  für  die  richtige  Aufstellung  der  Nachweisung  verantwortliche  Person
in  eine  Geldstrafe  im  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  zu  wenig  nachgewiesenen  Gebühren,
mindestens  aber  von  100  Mark.

Ist  jedoch  anzunehmen,  daß  eine  Gebührenhinterziehung  nicht  habe  verübt  werden  können
oder  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  tritt  nur  Ordnungsstrafe  bis  zu  30  Mark  ein.

Die  Versicherungsunternehmung  ist  für  die  Entrichtung  der  festgesetzten  Strafen  subsidiarisch
  haftbar.

V.  Titel.
Lombarddarlehen.

Art.  274.

Urkunden  über  zinsbare  Darlehen,  welche  gegen  Verpfändung  oder  Hinterlegung  von
edlen  Metallen,  Waren,  Wechseln  oder  Wertpapieren  gegeben  werden  (Lombarddarlehen),  unterliegen
  einer  Gebühr  zu  zwei  Zehntel  vom  Tausend  der  dargeliehenen  Summe.

Art.  275.

Von  der  Gebührenpflicht  sind  befreit:
1.  Lombarddarlehen,  welche  vom  Deutschen  Reiche  oder  von  dem  Bayerischen  Staate
aufgenommen  werden;
2.  Beurkundungen  über  Verlängerung  der  Rückzahlungsfrist  von  Lombarddarlehen,
für  welche  die  Gebühr  bereits  entrichtet  wurde;
3.  Pfanddarlehen  öffentlicher  Leihhäuser.