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Erläuterungen
zu den
Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei
J.
II.
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VII.
VIII.
IX.
den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
Zu §. 1. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.
Zu §. 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter die Bestimmungen des Entwurfs.
Zu §. 3 c.
1. Stellen oder Verrichtungen, welche als Nebenamt versehen werden, fallen nicht unter die
Bestimmungen des Entwurfs; dieselben sind daher den den Militäranwärtern vorbehaltenen
Stellen nicht zuzuzählen.
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzubehaltenden Stellen sind die-
jenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich welcher den Anstellungsbehörden freie
Hand gelassen ist.
Zu §. 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten genommen sein sollten — ihr
Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen (Privatgehülfen), brauchen in die nach
§. 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht aufgenommen zu werden.
Zu §. 8. Das dem §. 8 als Anlage D angehängte Verzeichniß der Stellen im Reichsdienst prä-
judizirt den von den Landesregierungen aufzustellenden Verzeichnissen nicht.
Zu §§S. 9 und 10. Die in §. 9 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den Militäranwärtern vor-
behaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, sofern befähigte und zur
Uebernahme der Stellen bereite Militäranwärter vorhanden sind, steht — abgesehen von den Aus-
nahmen des §. 10 — der Anwendung der Bestimmungen in §. 22 Abs. 3 und in §S. 30 nicht
entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Besugniß, Versetzungen von Beamten (Bediensteten
im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle vorzunehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militär-
anwärtern vorbehaltene Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militär-
anwärtern nach Maßgabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen Ver-
setzungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntniß zu geben.
Zu §. 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bestimmt. Diesen soll
unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an welche sämmtliche Bewerbungen ausschließlich zu
richten sind, welchen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzutheilen haben und
welche den Anstellungsbehörden die bei Einberufung der Stellenanwärter in Betracht zu ziehende
Reihenfolge bezeichnen.
Zu §. 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen Bundesstaaten zuständigen
Organen bestimmt.
Zu §. 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringens hervorgegangen werden alle diejenigen
betrachtet, welche einem in Elsaß-Lothringen garnisonirenden Truppentheil angehört haben.
.Zu 8. 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um Anwartschaften;
so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden angenommen werden, wenn für
gewise Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Theil
absolvirt ist.
Berlin, den 25. März 1882. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.