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Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer
Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu melden;
unterlassen sie dieses, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen.
Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten
und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens
bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine angemessene
Sicherheit bestellt wird.
Art. 203.
Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten kann nur vermöge
einer staatlich genehmigten Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen.
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen geschehen,
welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung
maßgebend sind (Art. 201, 202).
Art. 204.
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes sind gleich den persönlich haftenden Gesellschaftern
solidarisch zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet, wenn mit
ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten:
1) Einlagen an die Kommanditisten zurückgezahlt, oder
2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf die Aktien fallenden
Gewinne entnommen wurden, oder
3) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzahlung
des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen
(Art. 202, 203) erfolgt ist.
Art. 205.
Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein Anderes bestimmt,
durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere
von der General-Versammlung der Kommanditisten gewählte Personen.
Art. 206.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen
Genehmigung zur Errichtung von Kommandit-Gesellschaften auf Aktien im Allgemeinen
oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. In diesem Falle kommen
die Bestimmungen dieses Abschnittes zur Anwendung, soweit sie die staatliche Genehmigung
bei der Errichtung oder Abänderung des Gesellschaftsvertrages nicht zum
Gegenstande haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 175 verzeichneten
Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 176 vorgeschriebene
Eintragung in das Handels-Register erfolgen darf.