Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Die  aus  den  Handelsbüchern  der  Gesellschaft  ersichtlichen  oder  in  anderer
Weise  bekannten  Gläubiger  sind  durch  besondere  Erlasse  aufzufordern,  sich  zu  melden;
  unterlassen  sie  dieses,  so  ist  der  Betrag  ihrer  Forderungen  gerichtlich  niederzulegen.

Das  Letztere  muß  auch  in  Ansehung  der  noch  schwebenden  Verbindlichkeiten
und  streitigen  Forderungen  geschehen,  sofern  nicht  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens
  bis  zu  deren  Erledigung  ausgesetzt  bleibt,  oder  den  Gläubigern  eine  angemessene
  Sicherheit  bestellt  wird.

Art.  203.

Eine  theilweise  Zurückzahlung  des  Kapitals  der  Kommanditisten  kann  nur  vermöge
  einer  staatlich  genehmigten  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  erfolgen.

Die  Zurückzahlung  kann  nur  unter  Beobachtung  derselben  Bestimmungen  geschehen,
  welche  für  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  im  Falle  der  Auflösung
  maßgebend  sind  (Art.  201,  202).

Art.  204.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  sind  gleich  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern
  solidarisch  zur  Erstattung  geleisteter  Zahlungen  verpflichtet,  wenn  mit
ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten:

1)  Einlagen  an  die  Kommanditisten  zurückgezahlt,  oder
2)  Zinsen  oder  Dividenden  gezahlt  sind,  welche  nicht  aus  dem  auf  die  Aktien  fallenden
  Gewinne  entnommen  wurden,  oder
3)  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  oder  eine  theilweise  Zurückzahlung
  des  Kapitals  der  Kommanditisten  ohne  Beobachtung  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  (Art.  202,  203)  erfolgt  ist.
Art.  205.

Die  Liquidation  erfolgt,  sofern  der  Gesellschaftsvertrag  nicht  ein  Anderes  bestimmt,
  durch  sämmtliche  persönlich  haftende  Gesellschafter  und  eine  oder  mehrere
von  der  General-Versammlung  der  Kommanditisten  gewählte  Personen.

Art.  206.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  daß  es  der  staatlichen
Genehmigung  zur  Errichtung  von  Kommandit-Gesellschaften  auf  Aktien  im  Allgemeinen
  oder  von  einzelnen  Arten  derselben  nicht  bedarf.  In  diesem  Falle  kommen
die  Bestimmungen  dieses  Abschnittes  zur  Anwendung,  soweit  sie  die  staatliche  Genehmigung
  bei  der  Errichtung  oder  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  nicht  zum
Gegenstande  haben;  der  Gesellschaftsvertrag  muß  jedoch  die  in  dem  Art.  175  verzeichneten
  Bestimmungen  enthalten,  bevor  die  in  dem  Art.  176  vorgeschriebene
Eintragung  in  das  Handels-Register  erfolgen  darf.