Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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diesen  Tarif  fustestelle.  Eingangs-#lbgaben,  mit  Einschluß  der  Zusatz-Deei
zugelassen  wer

Artikel  2.

Die  in  dem  Tarif  B.  zu  gegenwärtigem  Vertrage  verzeichneten,  aus
Frankreich  herstammenden  oder  daselbst  verfertigten  Gegenstände  selen  im  Zole
verein  bei  ihrer  unmittelbaren  Einfuhr  zu  Lande  wie  zur  See  unter  der  Flag
eines  Zollvereinsstaates  oder  unter  französischer  Flagge  zu  den,  durch  8
Tarif  feskgestellten  Eingangs.  Abgaben  zugelassen  Arnbet.

Artikel  3.

Die  aus  dem  Zollverein  herstammenden  oder  in  demfelben  weserigte
Waaren,  welche  entweder  über  die  Häfen  der  Hansestädte  an  der  Elbe  #
Weser,  oder  mittesst  der  belgischen  oder  schweizerischen  Eisenbahnen  in  —
veich  eingehen,  sollen  als  unmittelbar  eingeführt  augesehen  werden,  und  zwar
im  letteren  Falle,  wenn  die  Eisenbahmvagen  oder  Kolli,  welche  bie  Waaren
enthalten,  von  dem  vereinaländischen  Zollamte  amtlich  verschlossen  oder  verbleit
sind,  die  Vorlegeschlösser  oder  Bleie  bei  der  Ankunft.  in  Frankreich  als  unversehrt
  erkannt  werden  und  die  Beförderung  nach  Maaßgabe  der,  unter
den  Hohen  vertragenden  Theilen  für  den  internatienalen  Eisenbahndieust  getroffenen
  Abreden  erfolgt.

Die  aus  Frankreich  herstammenden  oder  daselbst  verfertigten  Waaren  sollen
bei  ihrem  Eingange  in  den  Zollverein  unter  denselben  Bedingungen  genau  die
gleiche  Behandlung  genießen.

Artikel  4.

Die  aus  dem  Zollvereine  nach  Frankreich  und  die  vo#n  Frankreich  nach
dem  Zollvereine  ausgeführten  Waaren  jeder  Art  sollen  beiderseitig  von  allen
Ausgangs-Abgaben  frei  sein.

Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind  nur  die  nachstehend  verzeichneten
  Lumpen  und  Abfälle  zur  Papierfabrikation.  Sie  beiben  einer  Ausgangs-Abgabe
  unterworfen,  deren  Net  festgestellt  ist,  wie  folgt:

in  Frankre
für  Lumpen  und  ##  aller  Art  zur  Papierfabrikation,  nicht  von
reiner  Wolle,  und  für  Halbzeug,
12  Frs.  für  100  Kilo.,