Eintrag von Besoldungen in das Hyp.-Buch. 303
Nachschrift des Herausgebers. Der
erste Theil vorstehender Entscheidung, der Satz nämlich,
daß Besoldungen standesherrlicher Domainenkanzleibeamten
Reallasten der standesherrlichen Güter
seien, sich aber gleichwohl zum Eintrage in die
erste Rubrik des Hyp.-Buches nicht eignen, soll
hier nicht angefochten werden. Er entspricht der
konstanten Praxis des obersten Gerichtshofes;
vgl. du Prel a. a. O. 1
Erheblichere Bedenken erregt dagegen der zweite
Theil obiger Entscheidung, insoferne, als außer
den Rückständen auch die Besoldungsforderung
für die Zukunft als Hypothek in die dritte Rubrik
einzutragen sei. Die Rückstände haben einen gesetzlichen
Hyp.-Titel, die Nealrente selbst, so weit
sie noch nicht Rückstand geworden, hat einen solchen
nicht: Hyp.-Ges. §. 12 Nr. 4. Es muß also für
die Besoldung selbst ein kon ventioneller Titel
gegeben sein. Diesen aber schon daraus ableiten zu
wollen, daß der Standesherr die Bezahlung der Besoldung
oder Pension aus den Revenüen eines bestimmten
Gutes anordnete, scheint denn doch bedenklich.
Allerdings besteht eine ähnliche frühere Entscheidung
2), in welcher der konventionelle Hypothekentitel
für die Besoldungsforderung selbst darin ge-1)
Ueber jeden Zweifel ist derselbe wohl auch nicht erhaben.
Denn wenn es auch richtig ist, daß derartige
Besoldungen Reallasten sind und daß sie zu
den gewöhnlichen Lasten standesherrlicher Güter
gehören, so gebt doch daraus nicht hervor, wie viel
sie betragen, während den Kreditgebern von
großem Interesse ist, auch diesen Betrag, der in einzelnen
Fällen ein ganz unverhältnißmäßig hoher sein
kann, zu kennen.
2) OAGErtk. vom 16. Mai 1854. RNr. 26252/81.