Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Eintrag  von  Besoldungen  in  das  Hyp.-Buch.  303

Nachschrift  des  Herausgebers.  Der
erste  Theil  vorstehender  Entscheidung,  der  Satz  nämlich,
  daß  Besoldungen  standesherrlicher  Domainenkanzleibeamten
  Reallasten  der  standesherrlichen  Güter
  seien,  sich  aber  gleichwohl  zum  Eintrage  in  die
erste  Rubrik  des  Hyp.-Buches  nicht  eignen,  soll
hier  nicht  angefochten  werden.  Er  entspricht  der
konstanten  Praxis  des  obersten  Gerichtshofes;
vgl.  du  Prel  a.  a.  O.  1

Erheblichere  Bedenken  erregt  dagegen  der  zweite
Theil  obiger  Entscheidung,  insoferne,  als  außer
den  Rückständen  auch  die  Besoldungsforderung
für  die  Zukunft  als  Hypothek  in  die  dritte  Rubrik
einzutragen  sei.  Die  Rückstände  haben  einen  gesetzlichen
  Hyp.-Titel,  die  Nealrente  selbst,  so  weit
sie  noch  nicht  Rückstand  geworden,  hat  einen  solchen
nicht:  Hyp.-Ges.  §.  12  Nr.  4.  Es  muß  also  für
die  Besoldung  selbst  ein  kon  ventioneller  Titel
gegeben  sein.  Diesen  aber  schon  daraus  ableiten  zu
wollen,  daß  der  Standesherr  die  Bezahlung  der  Besoldung
  oder  Pension  aus  den  Revenüen  eines  bestimmten
  Gutes  anordnete,  scheint  denn  doch  bedenklich.


Allerdings  besteht  eine  ähnliche  frühere  Entscheidung
  2),  in  welcher  der  konventionelle  Hypothekentitel
  für  die  Besoldungsforderung  selbst  darin  ge-1)

  Ueber  jeden  Zweifel  ist  derselbe  wohl  auch  nicht  erhaben.
  Denn  wenn  es  auch  richtig  ist,  daß  derartige
  Besoldungen  Reallasten  sind  und  daß  sie  zu
den  gewöhnlichen  Lasten  standesherrlicher  Güter
gehören,  so  gebt  doch  daraus  nicht  hervor,  wie  viel
sie  betragen,  während  den  Kreditgebern  von
großem  Interesse  ist,  auch  diesen  Betrag,  der  in  einzelnen
  Fällen  ein  ganz  unverhältnißmäßig  hoher  sein
kann,  zu  kennen.

2)  OAGErtk.  vom  16.  Mai  1854.  RNr.  26252/81.