Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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(2)  Statt  an  den  Reeder  kann  die  Aushändigung  der  Urkunde  auch  an  dessen  Vertreter
erfolgen.

(3)  Statt  der  Abschrift  oder  Ausfertigung  der  Frachturkunde  kann  in  den  Fällen  der
Tarifnummer  6  a„,  b  auch  ein  Auszug  daraus  ausgehändigt  werden,  sofern  dieser  mindestens
den  Namen  des  Schiffes,  des  Schiffers,  Abladers  und  Empfängers,  den  Abladungs=  und
Löschungshafen,  den  Ort  und  Tag  der  Ausstellung  sowie  Menge  und  Merkzeichen  der  zur
Versendung  gelangenden  Güter  und  eine  allgemeine  Bezeichnung  des  Inhalts  enthält.

8  83.

Erfolgt  die  Beförderung  von  Gütern  zum  Teil  im  Landverkehr,  zum  Teil  im  Schiffsverkehr,
  so  ist,  soweit  für  letzteren  die  Ausstellung  einer  Frachturkunde  der  im  Tarif  bezeichneten
  Art  vorgeschrieben  ist,  eine  solche  spätestens  vor  der  Abladung  der  Güter  auszuhändigen.


§  84.
5.  Auf-  Die  Aufbewahrung  der  abgabepflichtigen  Schriftstücke  (§  40  des  Gesetzes)  liegt  bei
wahrung.  inländischen  Seefrachturkunden  dem  Reeder  oder  dessen  Vertreter,  bei  ausländischen  Urkunden
urkunden.  dieser  Art  demjenigen  ob,  welchem  sie  bei  Ablieferung  oder  Empfangnahme  der  Sendung
ausgehändigt  werden.  Nach  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  kann  auch  bei  ausländischen
  Seefrachturkunden  die  Aufbewahrung  durch  den  Reeder  oder  dessen  Vertreter

zugelassen  werden.

§  85.

(1)  Im  Schiffsverkehr  der  in  Tarifnummer  6t  bezeichneten  Art  ist  bei  im  Inland
ausgestellten  Ladescheinen  der  Frachturkundenstempel  zu  einer  Ausfertigung  oder  Abschrift  des
Ladescheins  zu  verwenden,  die  von  dem  zur  Aufbewahrung  der  Urkunde  Verpflichteten  zurückzubehalten
  und,  falls  er  nicht  selbst  der  Aussteller  ist,  ihm  auszuhändigen  ist.

(2)  Zur  Aufbewahrung  der  zu  versteuernden  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Ladescheins
  ist  verpflichtet,

1.  wenn  der  Frachtführer  eine  ständige  Geschäftsniederlassung  im  Inland  hat,  dieser;
andernfalls
2.  wenn  der  Frachtvertrag  durch  einen  gewerbsmäßigen  Vermittler  (Prokureur,
genossenschaftliche  Vereinigung  von  Schiffern  usw.)  abgeschlossen  ist,  der  Vermittler;

3.  in  den  übrigen  Fällen  der  Absender  der  Sendung.

(3)  Sind  bei  Vermittelung  eines  Frachtvertrags  ein  Prokureur  und  eine  Genossenschaft
der  zu  2  genannten  Art  beteiligt,  so  liegt  die  Pflicht  zur  Aufbewahrung  der  Urkunde  der
Genossenschaft  ob.