Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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der  Reichsverfassung  in  dem  engeren  Sinne  der  armenrechtlichen
Zugehörigkeit  auffasst,  ist  der  Kreis  der  Rechtsverhältnisse,  die
man  unter  diesem  Gesichtspunkt  ordnen  kann,  ausserordentlich
weit  und  kaum  übersehbar.  Die  Ehe  ist  keineswegs  das  einzige
Institut,  durch  welches  Jemand  sich  der  Verarmung  aussetzen
kann.  Schon  mancher  hat  als  wohlhabender  Mann  ein  Gewerbe
begonnen  und  als  Armer  geendet,  weil  er  das  Unternehmen  nicht
verstanden  hat  und  besser  seine  Hände  davon  gelassen  hätte.  Ist
es  nun  deshalb  zulässig,  in  Bayern  zu  bestimmen,  dass  die  Befugniss,
  ein  Gewerbe  zu  betreiben  oder  etwa  eine  Zeitung  herauszugeben,
  einem  Einspruch  der  Heimathsgemeinde  unterliegt,  wenn,
da  letzterer  die  Befürchtung  hegt,  dass  der  Nachsuchende  durch
sein  Unternehmen  sich  oder  seine  Familie  der  Verarmung  entgegenführen
  wird?  Unzweifelhaft  ist  es  nicht  gestattet,  auf  diese
Art  das  gesammte  Gewerbe-  und  Pressrecht  des  Reiches  für  Bayern
aus  den  Angeln  zu  heben®.  Einem  solchen  Unternehmen  liesse
sich  aber  wiederum  nur  unter  dem  Gesichtspunkt  begegnen,  dass
die  Befugniss  des  Reiches  zum  Erlass  der  Gewerbeordnung  und
des  Pressgesetzes  auf  solche  Bestimmungen  der  Reichsverfassung
sich  gründet,  denen  gegenüber  kein  Reservatrecht  gilt  und  dass
derartigen  Anordnungen  der  Reichsgewalt  durch  die  Reservatrechte
  kein  Eintrag  geschehen  darf.

Mit  anderen  Worten  ausgedrückt:  Der  Rechtszustand  gegenüber
  Bayern  ist  so  zu  denken,  als  ob  die  Worte  „Heimathsund
  Niederlassungsverhältnisse*  gar  nicht  im  Art,  4  der  Reichsverfassung
  ständen.  Gesetze,  die  das  Reich  auch  dann  zu  erlassen
kompetent  wäre,  wenn  diese  Worte  gar  nicht  vorhanden  wären,
kann  es  mit  voller  und  uneingeschränkter  Wirkung  auch  Bayern

 

°  Der  Art.  3  der  Reichsverfassung  (gemeinsames  Indigenat)  stünde  dem
nicht  im  Wege.  Er  garantirt  bloss,  dass  jeder  Reichsangehörige  als  Inländer
zu  behandeln  ist.  Auf  Beschränkungen  aus  dem  Gesichtspunkt  der  Ortsangehörigkeit,
  welche  auch  die  Angehörigen  desselben  Bundesstaats  betreffen,
bezieht  sich  Art.  3  nicht.