Contents : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Vorbemerkung  zu  8  bis  12:  Die  Beträge  sind  auf
volle  Mark  abzurunden.  Maßgebend  ist  der  Stand  zur  Zeit  der

Beendigung  des  Konkursverfahrens.

 

8.  Massekosten  M
darunter:

a)  Gebühren  des  Gerichts  —UMNMN

Auslagen  des  Gerichtä,,,  .

b)  Vergütung  des  Verwaltrs,-.
Auslagen  des  Verwaltrs,

I)  Vergütung  der  Mitglieder  des

 

 

Gläubigerausschusses  .  ,
Auslagen  der  Mitglieder  des
Gläubigerausschusses  .
9.  Masseschulden  .
10.  Schuldenmasse
davon:

 

a)  bevorrechtigte  Konkursforde.

 

 

rungen..  .  ,.
b)  nicht  bevorrechtigte  Konkursforderungen
  ,,..................
11.  Teilungsmasse  ..·  .--»................

(Gegenstände,  die  zur  abgesonderten  Befriedigung
dienen,  werden  nur  in  Höhe  des  für  diese  nicht
erforderlichen  Betrags  angesetzt).

 

Bemerkungen



(auch  zu  den  Angaben
  auf  der
ersten  Seite).