Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhr-Vergütungen und 
Verwaltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen bis Ende März 1885: 
  
  
  
  
  
  
  
  
Ist-Einnahme vom ç- « 
Bezeichnung BepinndesEiatejahres) Is-Einmahme in piserenz, hoischen- 
der bis zum Schluß des demselben Zeitraum mehr 
obengenannten des « — 
Einna h men. 888 e Vorjahres weniger 
A — A 
J. 2. 3. 4. 
Zölll 208 260 910 190 863 631 + 17 397 309 
Tabacksteuer 8 445 4660 7 738 235 + 707230 
Rübenzuckersteuer 32 670 770 6 37 866 153 — 5 195 383 
Salzsteuer .......... 38 513 960 37921 705 + 592255 
Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe 1 
von Branntwmhen 38 312 928 34 299 123 + 4 013 805 
Brausteuer und Uebergangsabgabe von Bier 17 804 781 17 047 662 + 757 119 
Summe 344 008 844 325 736 509 + 18272335 
Spielkartenstempel. 1 032 634 1 008 272 +M 24362 
  
2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Deu Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern, Ober-Steuerrath Hegelmaier in Darmstadt ist von 
der Königlich württembergischen Regierung der Titel und Rang eines Ober-Finanzraths verliehen worden. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Vereinbarung mit Frankreich wegen Auslieferung von Heuerguthaben und Effekten deutscher 
auf französischen Schiffen und französischer auf deutschen Schiffen angemusterter Seeleute. 
  
Gemäß einer zwischen dem Deutschen Reich und der französischen Republik getroffenen Vereinbarung wegen 
Auslieferung der Heuerguthaben und Effekten deutscher auf französischen Schiffen und französischer auf deutschen 
Schiffen angemusterter, bei Beendigung der Reise abwesender Seeleute, ist fortan in dieser Beziehung nach 
folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
1. Wenn ein an Bord eines französischen Schiffes angemusterter deutscher Schiffsmann, oder ein an 
Bord eines deutschen Schiffes angemusterter französischer Schiffsmann bei Beendigung der Reise 
in einem Hafen des Landes, dessen Flagge das Schiff führt, abwesend, verfügungsunfähig oder
	        
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