Die ersten Wettinischen Kurfürsten. 55
Österland, Meißen, Vogtland und Franken), für Thüringen
1446 in Weißensee usf. Den meißnisch-sächsischen Ständen
wurde 1458 die Zusicherung gegeben, daß sie auch über
Krieg und Frieden gehört werden sollten, und 1466 alle
Rechte bestätigt; die Einziehung und Verwaltung der bewilligten
Steuern übernahmen ständische Ausschüsse. Die
richterlichen Befugnisse der Landdinge gingen auf die Hofgerichte
über, die 1485 in Weimar, Eckardsberge und
Dresden errichtet wurden; diese beiden wurden schon
1488 zum Oberhofgericht in Leipzig (für die albertinischen
Lande) vereinigt; doch wurde 1493 ein gemeinsames
wettinisches Oberhofgericht eingesetzt, das jährlich zweimal
in Leipzig, zweimal in Altenburg tagte. In allen erhielten
neben den ritterlichen Beisitzern auch gelehrte
Juristen Sitz und Stimme, durch die das römische Recht
in die Rechtsprechung eindrang. Als angesehenste Stätte
für Einholung von Rechtsbelehrungen galt der Schöffenstuhl
(Schöffengericht) in Leipzig.
Ebenso wie die Sitze der Hofgerichte fixierten sich
allmählich mit der Ausbildung der Geldwirtschaft die
fürstlichen Residenzen in Torgau, Dresden, Weimar; damit
fiel die Ausbildung eines stehenden, zum Teil schon
gelehrten Beamtentums mit fester abgegrenzten Kompetenzen
in den Zentralstellen (Kanzler, Hofmeister, Hofmarschall,
Rentmeister), der schriftlichen Geschäftsführung
und des Archivwesens zusammen. Für die albertinischen
Lande wurde schon 1486 eine (kollegialische) „Landesregierung“
unter dem Vorsitze des Kanzlers in Dresden
errichtet. Die alten Burgwartbezirke wurden zu „Amtern“
(Pflegen) unter landesherrlichen Amtshauptleuten, die ihre
Befugnisse (Steuerverwaltung, Gerichtsbarkeit, Polizei, Führung
des Aufgebots) jetzt als patrimoniale Verwaltungsbeamte
fürstlicher Grundherrschaften über die untertänigen
1485
1488
1493