— 572 —
einander entfernt liegen und diejenigen, zwischen denen Perrons anzulegen sind, eine Entfernung von mindestens
6 m von Mitte zu Mitte haben.
(4) Bei Stationen mit geringem Personenverkehr kann mit Genehmigung der Landesauffichtsbehörde
von diesen Bestimmungen abgewichen werden.
8. 10.
Form, Beschaffenheit und Befestigung der Schienen.
(1) Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl bestehen.
(2) Die innere seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß mit einem Halbmesser von 14 mm
beschrieben sein.
(3) Die Befestigungsmittel, als Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w. sollen an der Innenseite der
Schienen eines Geleises in der Breite der Spurrinne auch bei größter Abnutzung der Schienen mindestens 38 mm
unter Schienenoberkante liegen.
(4) Bei Befestigung der Stoßverbindungen eines Geleises ist auf die durch die Temperatur entstehenden
Veränderungen der Konstruktionstheile Rücksicht zu nehmen.
§S. 11.
Tragfähigkeit des Oberbaues.
Bei Geleisen, welche von Lokomotiven befahren werden, soll der Oberbau mindestens so stark sein,
daß jede Stelle der einzelnen Schiene 7 000 kg Belastung mit Sicherheit tragen kann.
§S. 12.
Entfernung der Bahnhöfe von einander und Länge derselben.
(1) Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf denen Ausweichegeleise für das Kreuzen uud Ueberholen von
Güterzügen angelegt werden, sollen, abgesehen von Rangirköpfen und Abzweigegeleisen, in keiner stärkeren
Neigung als 1: 400 liegen.
(2) Die Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreifen. .
(3) Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amts sind telegraphische Meldestationen und an eingeleisigen
Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche letztere die größten auf der Anschlußstrecke zulässigen Züge,
bis zu 110 Wagenachsen, aufnehmen können. Für einen 110 Wagenachsen enthaltenden Zug ist eine nutzbare
Geleislänge von 500 m zu rechnen. In geringerer Entfernung als 8 Kilometer kann die Einrichtung von
Meldestationen und Ausweichestellen nicht gefordert werden. Soweit ausnahmsweise diese Ausweichegeleise nicht
mit den Bahnstationen zusammentreffen, ist mindestens ihre jederzeitige schleunige Herstellung durch Doppel--
geleisigkeit des Planums und der Bettung an den betreffenden Stellen, sowie durch ausreichende zur Hand be-
findliche Vorräthe an Oberbaumaterialien und Telegraphenapparaten sicherzustellen.
8. 13.
Gemeinschaftliche Bahnhofsanlage und Bahnkreuzungen.
(1) Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, so sind sie derart mit einander in
Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von Zügen in der für die betreffenden Bahnen zulässigen Maximal-
stärke rasch und leicht von Bahn zu Bahn erfolgen kann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach Bedürfniß in
gleicher Weise mit einander in Verbindung zu setzen.
(2) Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen nicht in gleicher
Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt werden.
S. 14.
Konstruktion der Weichen.
(1) Die Weichen in den von durchgehenden Zügen zu befahrenden Geleisen müssen so konstruirt sein,
daß, wenn sie auch auf eine andere Fahrtrichtung gestellt sind, ein Abspringen der Räder der Fahrzeuge von
den Schienen nicht stattfindet.
(2) Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 100 mm weit aufschlagen.
8. 15.
Drehscheiben.
(1) Auf allen Lokomotiv-Wechsel= und Reservestationen muß, sofern nicht ausschließlich Tender-