Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

— 372 — 
anzuwenden. — Das Gerichtssiegel zeigt das Kaiserliche Wappen mit der unter a bezw. b angegebenen Be- 
zeichnung als Umschrift. — Urtheile sind mit den Eingangsworten: „Im Namen des Kaisers“ zu versehen. 
3. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Personen haben vor Antritt ihres Amtes 
einen Eid dahin zzu leisten: « 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Kaiserlichen 
 Richters im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie getreulich zu erfüllen. So wahr mir 
Gott helfe." 
Die Eidesleistung kann auch mittels Unterschreibens der Eidesformel erfolgen. Von der Beeidigung 
ist dem Reichskanzler Anzeige zu machen.  
4. Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte ist befugt, geeigneten Personen die 
Erledigung einzelner, zu seiner Zuständigkeit gehöriger Geschäfte dauernd oder in bestimmten Fällen zu über- 
tragen. Dieselbe Befugniß erstreckt sich nicht auf die Urtheilsfällung, die Entscheidung über Durchsuchungen 
und Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie auf die Ernennung und Beeidigung der Beisitzer, die Bestellung 
von Gerichtsschreibern und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. — Im Falle einer dauernden Uebertragung 
ist die beauftragte Person mittels Handschlags an Eidesstatt zur getreulichen Erfüllung ihrer Obliegenheiten 
zu verpflichten. Die dauernde Uebertragung hindert den Beamten nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden 
Art selbst wahrzunehmen. — Der Beauftragte handelt im Namen der Gerichtsbehörde; derselbe ist in den 
betreffenden Schriftstücken als an Stelle des Beamten handelnd zu bezeichnen. 
IV. Beisitzer. 
(Zu den gs. 7 bis 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 
1. Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung der Beisitzer an die zu Beeidigenden zu 
richten hat, lauten: ’ 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers 
des Kaiserlichen Gerichts des Schutzgebiets der Neu-Guinea-Kompagnie getreulich zu erfüllen und 
Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben." « 
V. Gerichtsschreiber. 
(Zu §. 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 
3. Der Gerichtsschreiber hat vor seinem Amtsantritt, die mit den Verrichtungen eines solchen in 
einzelnen Fällen betraute Person vor der Ausübung derselben, einen Eid dahin zu leisten: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichts- 
schreibers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott.helfe." 
VII. Zustellungen. 
(Zu den §s. 5, 6 der Verordnung vom 5. Juni 1886.) 
1. In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde im Schutzgebiete erfolgen die Zustellungen sämmt- 
lich auf Veranlassung der Gerichtsbehörde. Dies gilt sowohl von Zustellungen von Amtswegen (s. Nr. 2) 
als von solchen auf Betreiben der Parteien (s. Nr. 3). Der Unterschied zwischen beiden Arten von Zu- 
stellungen beruht lediglich darin, daß die letzteren nur daun von der Gerichtsbehörde veranlaßt werden, wenn 
die Partei einen auf die Bewirkung der Zustellung gerichteten Antrag gestellt hat (ogl. Nr. 4), während es 
bei--Zustellungen von Amtswegen eines solchen Parteigntrags nicht bedarf. 
2. Von Amtswegen erfolgen: 1 
A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: die Zustellung der Abschrift der Berufungsschrift an die 
Gegenpartei, sowie die Zustellung aller gerichtlichen Entscheidungen nicht blos (wie nach 8. 294 Abs. 3 der 
Civilprozeßordnung) der nicht verkündeten, sondern auch der verkündeten (5. 6 Abs. 1 der Verordnung) ins- 
hesondere auch der Urtheile. Ausgenommen Sind nur: 
a) die Zustellung von Beschlüssen, welche lediglich die Prozeß= und Sachleitung einschließlich der 
Bestimmung und Aenderung von Terminen betreffen, insbesondere auch von Beweisbeschlüssen 
(& 6 Abs. 1 der Verordnung); bei diesen genügt die Verkündung und zwar ohne Rücksicht 
auf die Anwesenheit der Parteien bei derselben; " 
b) die Zustellung von Zahlungs= und, Vollstreckungsbefehlen an den Schuldner;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.