Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Artikel  IKX.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete
entfallenden  Bahnstrecken  den  betreffenden  Landesregierungen  vorbehalten.  Auch
sollen  die  an  den  Bahnstrecken  in  den  einzelnen  Staatsgebieten  zu  errichtenden
Hoheitszeichen  nur  die  der  betreffenden  Landesregierung  sein.

Der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen,  der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen
  und  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,
  zur  Handhabung  des  ihr  über  die  in  ihrem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke
zustehenden  Hoheitsrechts  einen  beständigen  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher  die
Beziehungen  zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung.  in  allen  denjenigen
Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum  unmittelbaren  gerichtlichen  und  polizeilichen
  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbabnbebörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen
Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Behörden  der  betreffenden  Landesregierung
in  Pflicht  zu  nehmen  sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei
liegt  hinsichtlich  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete  entfallenden  Bahnstrecken  den
betreffenden  Organen  der  Landesregierungen  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten
  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  X.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  den  einzelnen  Staatsgebieten
stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


Die  Beamten  der  Bahn  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den
Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber
den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  der  einzelnen  Staatsgebiete  soll  auf  Angehörige
der  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,
  unter  welchen  die  betreffenden  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug
haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  XI.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
Bahn  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen
von  den  betreffenden  Landesgerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz
greifen  —  auch  nach  den  betreffenden  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.

Nr.  9283.)