Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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verschlußfähig einzurichten und unter steuerlichem Verschluß zu halten. Soweit die bereits vor- 
handenen Sammelgefäße nicht mit Standglas und Skala versehen sind, so ist bei der nassen Ver- 
messung der Rauminhalt des Geräthes unter Feststellung einer bestimmten Skala zu ermitteln und 
letziere auf einem in der Brennerei unter amtlicher Verwahrung aufzubewahrenden Maßstocke der- 
gestalt kenntlich zu machen, daß aus dem Höhenstande des Branntweins im Sammelgefäße an der 
Skala ohne weiteres ersehen werden kann, welche Menge sich im Gefäße befindet. Die Sammel- 
gefäße sind amtlich, und zwar in der Regel auf nassem Wege, zu vermessen, mit fortlaufender 
Nummer und Literinhalt zu bezeichnen und zu inventarisiren. Sie müssen der Besichtigung überall 
zugänglich sein und auf Füßen über dem Mauerwerk ruhen. 
a) Die Brennvorrichtung muß ganz frei dastehen und von allen Seiten eine genaue Besichtigung 
gestatten. Für bereits aufgestellte Brennvorrichtungen können die Direktivbehörden, soweit die 
steuerliche Sicherheit nicht gefährdet erscheint, Ausnahmen widerruflich zulassen. 
#) Wenn begründeter Verdacht entsteht, daß die Rohrleitung eines Brenngeräthes, in welcher die 
Alkoholdämpfe zur Kondensation nach der Kühlvorrichtung geleitet, oder die Räume, durch 
welche sie hindurchgeführt werden, zur Ableitung von Alkoholdämpfen gemißbraucht werden, 
so sind folgende Verschlüsse anzubringen: 
1. Bei sämmtlichen Brennvorrichtungen, welche aus einer Blase nebst Vorwärmer oder aus 
zwei in aufsteigender Richtung neben einander stehenden und mit Helm= oder Deckel- 
vorrichtung (Schlußstück) versehenen Blasen nebst Vorwärmer bestehen, sind 
a. an den Flanschen, welche die Blasen mit den Helmen resp. Deckeln verbinden, je 2 bis 
3 Kunstschlösser oder Plomben anzubringen. Die Flanschen werden zu diesem Zweck 
an von einander gleich weit entfernten Stellen durchlöchert und durch das Bohrloch der 
Bügel des Kunstschlosses oder eine Plombenschnur so gezogen, daß kein zu großer 
Spielraum entsteht. 
6. Alle Flanschen, welche die Rohre verbinden, in denen die Alkoholdämpfe aus einer 
Blase in die andere und nach der Lutterkammer aus dem Vorwärmer in die Becken, 
endlich in die Kühlvorrichtung geführt werden, erhalten Plomben= und Kappenverschlüsse 
nach den unter Ill d unde folgenden Vorschriften. 
2. Bei Cylinder= und Kolonnen-Apparaten sind nur die Flanschen, welche sich zwischen dem 
Vorwärmer oder der Kolonne und dem ersten Becken, zwischen den Becken selbst und an 
dem nach der Kühlvorrichtung führenden Geistrohr befinden, wie vorstehend unter 16 zu 
verschließen. 
3. Bestehen die Blasen bezw. der Vorwärmer aus hölzernen Gefäßen, so kann verlangt werden, 
daß dieselben mit Blechmänteln umgeben werden, die in geeigneter Weise durch Anbringung 
von Kunstschlössern oder Plomben zu sichern sind. 
Jc) Zur Verhinderung der Ableitung von Lutter aus den Brennvorrichtungen genügt es bei 
Säulen= und Kolonnen-Apparaten in der Regel, wenn dieselben zur Zeit ihrer Unthätigkeit und 
namentlich, sobald sie eine Reparatur durch den Kupferschmied erfahren, einer gründlichen 
innerlichen Revision unterworfen werden. 
Bei allen Brenngeräthen, bei denen die Lutterbildung in einem im Vorwärmer befindlichen 
Behältniß — dem Lutterkasten — oder in einem besonderen Gefäß — 'dem Separator — 
erfolgt und zu denen die einfachen Maischwärmer-Apparate, die Doru'schen, Pistorius’schen 
Apparate mit nebeneinander stehenden Blasen, die Gall'schen und ähnlichen oft nur unwesentlich 
von einander verschiedenen Apparate gehören, sind dagegen folgende Vorkehrungen zu treffen: 
1. Befindet sich, wie z. B. bei dem Pistorius älterer Art, auf dem Helm der ersten Blase ein 
mit Hahn versehenes Rohr, welches zum Zwecke der Prüfung, ob die Maische vollständig 
abgebrannt sei, in eine Kühlvorrichtung führt, wo die Alkoholdämpfe sich niederschlagen, so 
muß diese Einrichtung beseitigt werden. 
2. Ebenso müssen, wo sich kleine Glasständer zur Anzeige des Höhestandes des Lutters an 
dem Lutterkasten beziehungsweise an den Separatoren befinden, dieselben beseitigt und die 
zurückgebliebenen Oeffnungen vernietet werden. 
3. Die zur Reinigung des Lutterkastens oder des besonders aufgestellten Separators dienende, 
mit einer Scheibe verschraubte Oeffnung erhält an den Flanschen einen Plombenverschluß. 
4. Der an dem Rohr, welches aus dem Lutterkasten oder dem Separator den angesammelten 
61“ 
II. Brennvorrich- 
tungen.
	        
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