Full text : Europäischer Geschichtskalender. Fünfzehnter Jahrgang. 1874. (15)

  162          Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.

gesetzes.  In  den  Motiven  dazu  sprechen  sich  die  Regierungen  über
die  Aufgabe  der  herzustellenden  Gerichtsverfassung  folgendermaßen  aus:

„Die  Aufgabe  des  Entwurfs  begrenzt  sich  durch  den  Zweck,  für  die
gleichmäßige  Anwendung  der  Prozeßordnungen  die  gemeinsamen  Grundlagen
zu  schaffen.  Es  liegt  aber  auf  der  Hand,  daß  auch  eine  so  begrenzte  Ordnung
  des  Gerichtswesens  sich  nicht  ganz  loslösen  läßt  von  den  allgemeinen
Fragen  der  Justigorganisation.  Es  wird  deßhalb  verschiedene  Ansichten  darüber
  geben,  welche  Grenzen  sich  die  Reichsregierung  zu  setzen  hat.  Der
Entwurf  hat  diese  Grenzen  so  eng  gezogen,  als  sich  irgend  thun  ließ.  Entscheidend
  ist  hierbei  gewesen,  daß  man  sich  auf  Befriedigung  der  in  klarer
Weise  aus  den  gemeinsamen  Prozeßgesetzen  hervorgehenden  legislatorischen
Bedürfnisse  zu  beschränken  hat,  und  daß  auch  der  Schein  vermieden  werden
muß,  als  solle  die  Reichsgesetzgebung  die  Justizhoheit  der  einzelnen  Bundesstaaten
  in  irgend  einer  Beziehung.  wo  dieß  nicht  durch  die  Nothwendigkeit
der  gleichmäßigen  und  durch  die  Natur  der  gemeinsamen  Einrichtungen  geboten
  ist,  schwächen  oder  beeinträchtigen.  Ohne  Zweifel  liegt  die  gemeinsame
  Ordnung  der  verfassungsmäßig  dem  Reich  überlassenen  Angelegenheiten
im  wohlverstandenen  Interesse  aller  einzelnen  Staaten;  aber  es  ist  gewiß
richtig,  dabei  der  Selbständigkeit  der  einzelnen  Staaten  den  möglichst  weiten
Spielraum  zu  gestatten  und  für  das  Reich  nur  das  in  Anspruch  zu  nehmen,
was  eben  nur  von  dem  Reich  geordnet  werden  kann,  weil  es  gemeinsam  geordnet
  werden  muß.  Der  Entwurf  regelt  daher  1)  nur  die  Verfassung  der
Gerichte  für  bürgerliche  Rechtssachen  und  Strafsachen.  Die  Frage,  ob  und
welche  Mitwirkung  den  Gerichten  noch  in  anderen  Angelegenheiten  beizulegen
  ist,  insbesondere  inwieweit  das  Hypotheken=  und  Grundbuchwesen  als
Gerichtsangelegenheit  angesehen  wird,  —  ob  das  Vormundschaftswesen  und
in  welcher  Art  der  Leitung  der  Grrichte  unterstellt  wird  —  inwiefern  überhant
  die  Gerichte  mit  Sachen  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  zu  thun
haben,  —  ob  endlich  die  Angelegenheiten  der  Justizadministration,  die  Kassenverwaltung,
  das  Depositenwesen,  die  Civilstandssachen  u.  s.  w.  den  Gerichten
zugewiesen  werden  und  welchen  Gerichten  die  Verwaltung  dieser  Angelegenheiten,
  sowie  in  Ermangelung  von  Handelsgerichten  die  Kuhrun  der  Handelsgenossenschafts=
  und  Schißeregisee  übertragen    wird  —  all  diese  Fragen
läßt  der  Entwurf  unberührt.  Wenn  auch  nicht  verkannt  werden  kann,  daß
die  verschiedenartige  Regelung  der  beregten  Verhältnisse  in  den  verschiedenen
Bundesstaaten  eine  verschiedene  Rückwirkung  auf  die  Stellung  äußern  muß,
welche  die  Gerichte  als  Organe  der  streitigen  Rechtspflege  einnehmen,  und
daß  es  deßhalb  wünschenswerth  gewesen  wäre,  die  Bestimmungen  des  Entwurfs
  nicht  ausschließlich  auf  die  Ordnung  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  zu
beschränken,  so  kommt  doch  durchschlagend  der  umstand  in  Betracht,  daß  bei
der  Verschiedenheit    des  materiellen  Rechts  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  
der  Erweiterung  des  Entwurfs  zu  einem  allgemeinen  Gerichtsverfassungsgesetze
  unüberwindliche  Schwierigkeiten  entgegenstehen  würden.  2)  Der
danke,  daß  das  Gerichtsverfassungsgesetz  nur  die  durchaus  nothwendigen
Grundlagen  zur  gleichmäßigen  Anwendung  der  Pozeßordnungen  zu  schaffen
hat,  führt  in  seiner  Consequenz  noch  zu  einer  weiteren  Beschränkung.  Die
Bestimmungen  des  Entwurfs  regeln  nur  die  ordentliche  streitige  erichtsbarkeit,
  d.  h.  die  Gerichtsbarkeit  derjenigen  Gerichte,  für  welche  die  Vorschriften
  der  Prozeßordnungen  die  genügende  Richtschnur  bilden.  Diese  Ge-
  richtsbarkeit  findet  ihre  Schranke  einerseits  in  den  durch  Reichs=  und  Landesrecht

    gezogenen  Grenzen  zwischen  Justiz  und  Verwaltung,  zwischen  Rechtsweg
  gezogenen  Administrativverfahren,  andererseits  in  besonderen  durch  die  Verschiedenheit
  der  durch  die  Bedürfnisse  der  Einzelstaaten  bedingten  Verhältnisse,,
welche  es  nothwendig  machen,  wenn  auch  nur  in  beschränktem  Maße,  besondere
  Gerichte  zuzulassen,  für  welche  die  Prozedurvorschriften    der  Civil-  und