162 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
gesetzes. In den Motiven dazu sprechen sich die Regierungen über
die Aufgabe der herzustellenden Gerichtsverfassung folgendermaßen aus:
„Die Aufgabe des Entwurfs begrenzt sich durch den Zweck, für die
gleichmäßige Anwendung der Prozeßordnungen die gemeinsamen Grundlagen
zu schaffen. Es liegt aber auf der Hand, daß auch eine so begrenzte Ordnung
des Gerichtswesens sich nicht ganz loslösen läßt von den allgemeinen
Fragen der Justigorganisation. Es wird deßhalb verschiedene Ansichten darüber
geben, welche Grenzen sich die Reichsregierung zu setzen hat. Der
Entwurf hat diese Grenzen so eng gezogen, als sich irgend thun ließ. Entscheidend
ist hierbei gewesen, daß man sich auf Befriedigung der in klarer
Weise aus den gemeinsamen Prozeßgesetzen hervorgehenden legislatorischen
Bedürfnisse zu beschränken hat, und daß auch der Schein vermieden werden
muß, als solle die Reichsgesetzgebung die Justizhoheit der einzelnen Bundesstaaten
in irgend einer Beziehung. wo dieß nicht durch die Nothwendigkeit
der gleichmäßigen und durch die Natur der gemeinsamen Einrichtungen geboten
ist, schwächen oder beeinträchtigen. Ohne Zweifel liegt die gemeinsame
Ordnung der verfassungsmäßig dem Reich überlassenen Angelegenheiten
im wohlverstandenen Interesse aller einzelnen Staaten; aber es ist gewiß
richtig, dabei der Selbständigkeit der einzelnen Staaten den möglichst weiten
Spielraum zu gestatten und für das Reich nur das in Anspruch zu nehmen,
was eben nur von dem Reich geordnet werden kann, weil es gemeinsam geordnet
werden muß. Der Entwurf regelt daher 1) nur die Verfassung der
Gerichte für bürgerliche Rechtssachen und Strafsachen. Die Frage, ob und
welche Mitwirkung den Gerichten noch in anderen Angelegenheiten beizulegen
ist, insbesondere inwieweit das Hypotheken= und Grundbuchwesen als
Gerichtsangelegenheit angesehen wird, — ob das Vormundschaftswesen und
in welcher Art der Leitung der Grrichte unterstellt wird — inwiefern überhant
die Gerichte mit Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zu thun
haben, — ob endlich die Angelegenheiten der Justizadministration, die Kassenverwaltung,
das Depositenwesen, die Civilstandssachen u. s. w. den Gerichten
zugewiesen werden und welchen Gerichten die Verwaltung dieser Angelegenheiten,
sowie in Ermangelung von Handelsgerichten die Kuhrun der Handelsgenossenschafts=
und Schißeregisee übertragen wird — all diese Fragen
läßt der Entwurf unberührt. Wenn auch nicht verkannt werden kann, daß
die verschiedenartige Regelung der beregten Verhältnisse in den verschiedenen
Bundesstaaten eine verschiedene Rückwirkung auf die Stellung äußern muß,
welche die Gerichte als Organe der streitigen Rechtspflege einnehmen, und
daß es deßhalb wünschenswerth gewesen wäre, die Bestimmungen des Entwurfs
nicht ausschließlich auf die Ordnung der streitigen Gerichtsbarkeit zu
beschränken, so kommt doch durchschlagend der umstand in Betracht, daß bei
der Verschiedenheit des materiellen Rechts in den einzelnen Bundesstaaten
der Erweiterung des Entwurfs zu einem allgemeinen Gerichtsverfassungsgesetze
unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstehen würden. 2) Der
danke, daß das Gerichtsverfassungsgesetz nur die durchaus nothwendigen
Grundlagen zur gleichmäßigen Anwendung der Pozeßordnungen zu schaffen
hat, führt in seiner Consequenz noch zu einer weiteren Beschränkung. Die
Bestimmungen des Entwurfs regeln nur die ordentliche streitige erichtsbarkeit,
d. h. die Gerichtsbarkeit derjenigen Gerichte, für welche die Vorschriften
der Prozeßordnungen die genügende Richtschnur bilden. Diese Ge-
richtsbarkeit findet ihre Schranke einerseits in den durch Reichs= und Landesrecht
gezogenen Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung, zwischen Rechtsweg
gezogenen Administrativverfahren, andererseits in besonderen durch die Verschiedenheit
der durch die Bedürfnisse der Einzelstaaten bedingten Verhältnisse,,
welche es nothwendig machen, wenn auch nur in beschränktem Maße, besondere
Gerichte zuzulassen, für welche die Prozedurvorschriften der Civil- und