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Die Brennereibesitzer sind verpflichtet, den Oberbeamten der Verwaltung der indirekten
Steuern behufs der Ermittelung des Ausbeuteverhältnisses die Einsicht ihrer Bücher zu
gestatten.
2. Die im §. 42 1 Absatz 2 bezeichneten Grenzen von 10 000 und 20 000 Liter Bottichraum
gelten als für den betreffenden Kalendermonat überschritten, wenn bei gleichmäßiger Ver-
theilung des angemeldeten Maischraumes auf sämmtliche Tage des betreffenden Monats der
auf den einzelnen Tag entfallende Raum mehr als 10 000 beziehungsweise 20 000 Liter
betragen würde.
3. Tritt im Laufe eines Monats, in welchem bereits eine Abfertigung zu einem ermäßigten
Zuschlagssatze stattgefunden hat, eine derartige Betriebsverstärkung ein, daß, wenn der Be-
trieb von vornherein in diesem Umfange deklarirt worden wäre, die Abfertigung zu dem
fraglichen ermäßigten Zuschlagssatze nicht hätte stattfinden dürfen, so ist die Differenz zwischen
dem Betrage an Zuschlag, welcher für den in dem betreffenden Monat hergestellten, bereits
abgefertigten Branntwein nach Maßgabe des verstärkten Betriebes hätte festgestellt werden
müssen, und demjenigen Betrage, welcher hierfür wirklich festgestellt worden ist, von dem
Brennereibesitzer sofort baar einzuzahlen.
4. Sowohl in den bezüglichen Brennereien, wie auch bei der Bezirkshebestelle ist neben
dem Kontobuch über Branntweinerzeugung (Anlage G) ein „Zuschlagskonto“ über den
auiss erzeugten Branntwein haftenden Zuschlag nach dem beigefügten Muster G 1 aAn
zu führen.
I dem für das laufende Ouartal nachträglich anzulegenden Zuschlagskonto werden
die bereits stattgehabten Branntwein-Abfertigungen nach den festgestellten Alkohol-Literprozent-
mengen und den in Anwendung gebrachten Zuschlagssätzen zunächst nachgetragen. Bei
jeder weiteren Eintragung haben die Brennereibesitzer zu erklären, ob der abgefertigte Brannt-
wein auf die zur Berechnung des ermäßigten Zuschlags zugelassene Literprozentmenge an-
gerechnet werden soll. Wird hierauf angetragen, so erfolgt die Anschreibung in den
Monaten, in welchen für den Kalendertag durchschnittlich nicht mehr als 10 000 Liter
Bottichraum deklarirt sind, auf den Zuschlagssatz von Ou#6 „4, dagegen in den Monaten,
in welchen für den Kalendertag durchschnittlich zwar mehr als 10 000, aber nicht mehr als
20 000 Liter Bottichraum angemeldet sind, auf den Zuschlagssatz von 018 J Sobald
die zum ermäßigten Zuschlagssatz zugelassene Literprozentmenge erfüllt ist, — wie auch, falls
der Brennereibesitzer vor diesem Zeitpunkt die Anrechnung einzelner Abfertigungen auf den
ermäßigten Satz nicht beantragt, — werden die betreffenden Literprozentmengen zu dem all-
gemeinen Zuschlagssatze von O0,20 JN angeschrieben. In Fällen der Ziffer 3 ist das Zu-
schlagskonto entsprechend zu berichtigen.
5. Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die im §. 421 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten
anderen, als gewerblichen Brennereien, sofern sie nicht zu den Preßhefe-Brennereien gehören
und auch nicht Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, Anwendung.
Dieselben gelten aber nicht für die daselbst unter 1 und 2 gedachten kleinen land-
wirthschaftlichen Brennereien, welche in einem Jahre nicht mehr als 100 beziehungsweise
150 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen. Für letztere erfolgt die Kontrole darüber, daß der
in ihnen erzeugte Branntwein die für die ermäßigten Zuschläge von 0112 J/¾ beziehungs-
weise 0114 —. festgesetzten höchsten Mengen in jedem Betriebsjahr nicht überschreitet, durch
Zusammenrechnung der nach den Kontobüchern über Branntweinerzeugung (Anlage 6) her-
gestellten Alkoholmengen. Werden die Höchstmengen von 100 beziehungsweise 150 Hektoliter
reinen Alkohols nachmals überschritten, so ist die Differenz zwischen dem Betrage an Zu-
schlag, welcher für den bereits abgefertigten Branntwein nach Maßgabe des verstärkten
Betriebes hätte festgestellt werden müssen, und demjenigen Betrage, welcher hierfür wirklich
festgestellt worden ist, von dem Brennereibesitzer sofort baar einzuzahlen.
Berlin, den 27. Dezember 1887. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Aschenborn.
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