Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Die Brennereibesitzer sind verpflichtet, den Oberbeamten der Verwaltung der indirekten 
Steuern behufs der Ermittelung des Ausbeuteverhältnisses die Einsicht ihrer Bücher zu 
gestatten. 
2. Die im §. 42 1 Absatz 2 bezeichneten Grenzen von 10 000 und 20 000 Liter Bottichraum 
gelten als für den betreffenden Kalendermonat überschritten, wenn bei gleichmäßiger Ver- 
theilung des angemeldeten Maischraumes auf sämmtliche Tage des betreffenden Monats der 
auf den einzelnen Tag entfallende Raum mehr als 10 000 beziehungsweise 20 000 Liter 
betragen würde. 
3. Tritt im Laufe eines Monats, in welchem bereits eine Abfertigung zu einem ermäßigten 
Zuschlagssatze stattgefunden hat, eine derartige Betriebsverstärkung ein, daß, wenn der Be- 
trieb von vornherein in diesem Umfange deklarirt worden wäre, die Abfertigung zu dem 
fraglichen ermäßigten Zuschlagssatze nicht hätte stattfinden dürfen, so ist die Differenz zwischen 
dem Betrage an Zuschlag, welcher für den in dem betreffenden Monat hergestellten, bereits 
abgefertigten Branntwein nach Maßgabe des verstärkten Betriebes hätte festgestellt werden 
müssen, und demjenigen Betrage, welcher hierfür wirklich festgestellt worden ist, von dem 
Brennereibesitzer sofort baar einzuzahlen. 
4. Sowohl in den bezüglichen Brennereien, wie auch bei der Bezirkshebestelle ist neben 
dem Kontobuch über Branntweinerzeugung (Anlage G) ein „Zuschlagskonto“ über den 
auiss erzeugten Branntwein haftenden Zuschlag nach dem beigefügten Muster G 1 aAn 
zu führen. 
I dem für das laufende Ouartal nachträglich anzulegenden Zuschlagskonto werden 
die bereits stattgehabten Branntwein-Abfertigungen nach den festgestellten Alkohol-Literprozent- 
mengen und den in Anwendung gebrachten Zuschlagssätzen zunächst nachgetragen. Bei 
jeder weiteren Eintragung haben die Brennereibesitzer zu erklären, ob der abgefertigte Brannt- 
wein auf die zur Berechnung des ermäßigten Zuschlags zugelassene Literprozentmenge an- 
gerechnet werden soll. Wird hierauf angetragen, so erfolgt die Anschreibung in den 
Monaten, in welchen für den Kalendertag durchschnittlich nicht mehr als 10 000 Liter 
Bottichraum deklarirt sind, auf den Zuschlagssatz von Ou#6 „4, dagegen in den Monaten, 
in welchen für den Kalendertag durchschnittlich zwar mehr als 10 000, aber nicht mehr als 
20 000 Liter Bottichraum angemeldet sind, auf den Zuschlagssatz von 018 J Sobald 
die zum ermäßigten Zuschlagssatz zugelassene Literprozentmenge erfüllt ist, — wie auch, falls 
der Brennereibesitzer vor diesem Zeitpunkt die Anrechnung einzelner Abfertigungen auf den 
ermäßigten Satz nicht beantragt, — werden die betreffenden Literprozentmengen zu dem all- 
gemeinen Zuschlagssatze von O0,20 JN angeschrieben. In Fällen der Ziffer 3 ist das Zu- 
schlagskonto entsprechend zu berichtigen. 
5. Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die im §. 421 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten 
anderen, als gewerblichen Brennereien, sofern sie nicht zu den Preßhefe-Brennereien gehören 
und auch nicht Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, Anwendung. 
Dieselben gelten aber nicht für die daselbst unter 1 und 2 gedachten kleinen land- 
wirthschaftlichen Brennereien, welche in einem Jahre nicht mehr als 100 beziehungsweise 
150 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen. Für letztere erfolgt die Kontrole darüber, daß der 
in ihnen erzeugte Branntwein die für die ermäßigten Zuschläge von 0112 J/¾ beziehungs- 
weise 0114 —. festgesetzten höchsten Mengen in jedem Betriebsjahr nicht überschreitet, durch 
Zusammenrechnung der nach den Kontobüchern über Branntweinerzeugung (Anlage 6) her- 
gestellten Alkoholmengen. Werden die Höchstmengen von 100 beziehungsweise 150 Hektoliter 
reinen Alkohols nachmals überschritten, so ist die Differenz zwischen dem Betrage an Zu- 
schlag, welcher für den bereits abgefertigten Branntwein nach Maßgabe des verstärkten 
Betriebes hätte festgestellt werden müssen, und demjenigen Betrage, welcher hierfür wirklich 
festgestellt worden ist, von dem Brennereibesitzer sofort baar einzuzahlen. 
Berlin, den 27. Dezember 1887. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Aschenborn. 
  
  
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