266 Oberstrichterliche Entscheidungen.
aber nur unter der Voraussetzung erachtet, wenn er
auf 1, 2, höchstens 3 Jahre abgeschlossen war. Erstreckte
sich derselbe über mehr als 3 Jahre, so galt
er nicht mehr als reine locatio conductio, sondern
wurde als ein contractus emphpteuticus temporalis
angesehen. Baron Schmidt a. a. O. Derselbe
zu Art. 3 Nr. 6. Cujus rei ratio est, quod ulta
tribunalis locatio naturam sapiat alicujus realis
alienationis, qguae terminos nudi contractus egreditur.
Derselbe zu Art. 6 Nr. 1 i. f. u. unter Nr. 6.
Der Art. 3 enthält hienach die Vorschrift, daß,
wenn ein Mayr auf einem Gute sitzt, in Ansehung
dessen er einem Herrn Dienst leisten muß, und glaubt,
daß ihm an diesem Gute ein dingliches Recht und
zwar Erbrecht oder Leibgeding zustehe, ein solches
Recht nur dann als begründet erachtet werden soll,
wenn er dies schriftlich mit Brief und Siegel darzuthun
vermag. Bezüglich des Nachweises der behaupteten
Herrengunst, welche gleichfalls ein dingliches
Recht, ein dominium utile gewährt, wird
auf Art. 4 verwiesen, welcher Artikel hierüber besondere
Bestimmungen trifft. Für den weiteren Fall,
daß der Mayr behauptet, er habe das Gut von
seinem Herrn auf etliche Jahre bestanden, worunter
daß Gesetz ein locatio conductio versteht, soll
ihm der beanspruchte Genuß eingeräumt werden,
wenn er nachweist und zwar, wenn auch nur durch
Zeugen, daß ihm der Herr das Gut auf 3 Jahre
oder darunter gelassen habe, spricht er aber mehr
Bestandjahr als 3 Jahr an, so soll zur Begründung
dieses Anspruches, weil, wie vorbemerkt,
nach der Anschauung des Landrechts eine solche
Ueberlassung auf längere Zeit nicht mehr als eine
locatio conductio, sondern als die Einräumung
eines dinglichen Rechtes, ein dominium utile anzusehen
ist, gleichfalls die Aufrichtung von Briefen
erforderlich sein.