Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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denen  sich  zum  wenigsten  unzweifelhaft
ergebe,  daß  der  Aussteller  den  Reisenden
  hinlaͤnglich  gekannt,  oder  doch
bei  Ausstellung  des  neuen  Passes  die
aͤlteren  vor  Augen  gehabt  und  pflichtmäßig
  geprüft  habe.  Auf  diese  Beimmungen
  bezieht  sich  der  Nro.  l.  der
Verordnung  vom  15.  Junl  1814,  das
Einbringen  fremder,  die  öffentliche  Sicherheit
  gefährdender  Juden  in  das
Königreich  betreffend,  und  wie  sie  daher
überhaupt  in  Beziehung  auf  fremde
Reisende  genau  zu  beobachten  sind,  so
ist  insbesondere  keinem  fremden  Juden
das  Reisen  im  Königreich  zu  gestatten,
der  sich  über  seine  Ansäßigkeit  nicht
durch  einen  Paß  auszuweisen  vermag,
welcher  ihm  von  der  Obrigkeit  seines
Wohnorts  oder  aber  von  einer  anderen
obrigkeitlichen  Behèörde  auf  den  Grund
eines  von  der  Obrigkeit  seines  Wohnorts
  ausgestellten  Passes  oder  auf  den
Grund  nachgewiesener  eigener  Bekanntschaft
  mit  den  perfnlichen  Verhältnissen
  des  Inhabers  gegeben  worden
ist.

)  Der  Paß  muß  einen  gesehlich  erlaubten
  Zweck  der  Reise  ausdrücken.  Ein
solcher  ist  durch  die  allgemeine  Angabe,
daß  der  Fremde  reise,  um  Handelschaft
zu  treiben,  nicht  nachgewiesen,  da  der

Handelsbetrieb  im  Allgemeinen  den
Fremden  verboten  und  nur  berechtigten
  ausländischen  Handelsleuten  auf
Jahrmärkten  gestattet  ist.  Der  in  der
Absichr,  ein  Handelsgeschäft  zu  treiben,
ins  Königreich  bommende  auswärtige
Jude  kann  daher  nur  alsdann  zugelassen
  werden,  wenn
a)  sein  Paß  bie  Waarengattung,  mit
welcher,  und  den  Jahrmarkt,  auf
welchem  er  handeln  will,  speciell  bezeichnet,
  und  wenn  er
b)  durch  ein  von  der  Obrigkeit  seines
Wohnorts  ausgestelltes,  von  einer
höheren  obrigkeitlichen  Bef  örde  beglaubigtes,
  nicht  über  ein  Jahr  altes
Orlginal-Zeugniß  sich  darüber  auszuweisen
  vermag,  daß  er,  oder,  wenn
er  nicht  auf  eigene  Rechnung,  sondern
im  Dienste  eines  andern  handelt,
(Verordn.  v.  15  Juni  18:4  Nro.  I.)
daß  sein  Dienstherr  in  selner  Heimath
mit  gesehlicher  Verechtigung  in  offeneem
  Laden  oder  als  Landkrämer  Hanardel
  treibe.

5.)  Der  Paß  gilt  nur  für  die  Persen

dessen,  dem  er  ausgestellt  ist,  und  es
-kann  dem  Inhaber  nicht  gestattet  werden,
  Welb  und  Kinder  oder  andere
Begleiter,  die  er  nicht  erwelßlich  zu
seinem  Handelsgeschäft  nöthig  hat,  und