Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Abertrag  ..  ..  119  842  000  Mark

IV.  zur  Beschaffung  von  Fahrzeugen  für  die  bestehenden
Staatsbahnen  75  000  000
V.  zur  weiteren  Förderung  des  Baues  von  Kleinbahnen  5  000  000  t

VI.  zur  Gewährung  eines  unverzinelichen,  nicht  rückzahlbaren
  Juschusses  an  das  Reich  zu  den  Baukosten
einer  Eisenbahn  von  Bettsdorf  über  Waldwiese  nach
Merzig  bis  233.  141  000

insgesamt  199  983  000  Mark.

lber  die  Verwendung  des  Fonds  zu  V  wird  dem  Landtag  alljährlich
Rechenschaft  abgelegt  werden.

Mit  der  Ausführung  der  unter  Ib  aufgeführten  Eisenbahnen  ist  erst
dann  vorzugehen,)  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesamte  zum  Baue  der  Eisenbahnen  und  deren  Nebenanlagen  nach
Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren
  festzustellenden  Entwürfe  erforderliche  Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung
  in  dem  Umfang,  in  welchem  er  nach  den  landesgesetzlichen  Bestimmungen
  der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich  und  lastenfrei  —  der
dauernd  erforderliche  zum  Eigentume,  der  vorübergehend  erforderliche  zur  Benutzung
für  die  Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen  oder  die  Erstattung  der  sämtlichen
staatsseitig  für  seine  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  Enteignung
  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen  für
Wirtschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachteile,  in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen
  und  sicherzustellen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforderlichen
  Grund  und  Bodens,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer
im  öffentlichen  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigentums  auf
Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

Zu  den  Grunderwerbskosten  für  die  unter  10  und  13  benannten  Eisenbahnen
  soll  staatsseitig  ein  Zuschuß  gewährt  werden,  und  zwar:

a)  bei  Nr.  10  (Heiligenstadt-  Schwebdas  Eschwegel)  von.  251  000  Mark

bb..  .  13  (Irrel-Igel)  von  700  000

Von  der  Forderung  der  unentgeltlichen  Hergabe  des  Grund  und  Bodens
(Iit.  A  Abs.  1  und  2)  ist,  soweit  die  vorbezeichneten  Eisenbahnlinien  auf  preußischem
Gebiet  auszuführen  sind,  Abstand  zu  nehmen,  wenn  von  den  Beteiligten  in  den
mit  ihnen  wegen  Ausführung  der  Linien  abzuschließenden  Verträgen  die  Leistung
einer  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Pauschsumme  in  der  nachstehend  für  die
einzelnen  Bahnen  angegebenen  Höhe  übernommen  wird,  und  zwar:
bei  Nr.  1  (Marggrabowa-Czomochen)  von  180000  Mark
.  2  (Prust-Bagnitz--Tuchel)  von  581000