Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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den  Versuch  machen  muss,  die  auf  öffentlichrechtlichem  Gebiete
liegende  neuere  Lehre  über  den  juristischen  Charakter  des  Zuschlagsurthels
  und  des  den  Zwangsvergleich  bestätigenden
Gerichtsbescheides  auf  die  ihnen  in  wichtigen  Beziehungen  verwandte
  Bestätigung  eines  Verkoppelungsrezesses  zu  übertragen,
so  mag  das  zunächst  sehr  kühn  erscheinen  —  zumal  für  einen
Juristen,  der  nicht  in  der  Praxis  des  ausserordentlich  eigenthümlich
  gestalteten  Verkoppelungsverfahrens  steht,  die  doch
hier,  wie  sonst,  die  besten  Lehren  gesucht  und  ungesucht  an  die
Hand  gibt.  Im  Grunde  aber  glaube  ich  damit  nur  etwas  bisher
  Versäumtes  nachzuholen,  also  nicht  wesentlich  Neues  zu
vertheidigen  und  dadurch  zugleich  zu  einer  richtigeren,  auch  an
praktischen  Folgen  nicht  armen  Auffassung  durchzudringen,  die
nur  bei  dem  eben  geschilderten  Stande  der  Wissenschaft  verdunkelt
  blieb  —  zum  Theil  übrigens  auch  eine  Folge  desselben
Missstandes  war,  den  GNEIST  in  diesem  Archive  (Bd.  I  8.  246)
auf  einem  anderen  Rechtsgebiete  beklagte:  verwandte  Rechtsstoffe
—  prozessualische  Verfahren  ausserhalb  des  eigentlichen  Civilprozesses®
  —  waren  der  Bearbeitung  verschiedener  Behörden,
den  ordentlichen  Gerichten  bei  Zwangsversteigerung  und  Konkurs,
  der  Agrarbehörde  beim  Verkoppelungsverfahren,  anvertraut
und  blieben  dadurch  ohne  aufklärende  und  befruchtende  Beziehung
  zu  einander.  Immerhin  sind  aber  auch  schon  die  Ansätze
  zu  der  in  meinem  Sinne  richtigeren  Konstruktion  des
letztgenannten  Verfahrens  vorhanden  und  treten  besonders  in
dem  eben  angeführten,  gediegenen  Buche  von  HoLZzAPFEL  deutlich
  zu  Tage  (vergl.  Anm.  23).

Wie  abwegig  aber  andererseits  die  Folgerungen  aus  dessen
landläufiger  juristischen  Charakterisierung  werden,  dafür  zunächst
das  eben  angekündigte  Beispiel,  das  mir  schon,  gewissermaassen

5  Denen  zum  Theil  allzu  wenig  Aufmerksamkeit  geschenkt  ist,  worauf
ich  schon  in  meinen  Erläuterungen  zur  preussischen  Vormundschaftsordnung
9.5  hinwies.

nm.