Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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die  Grundsteuer,
die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  und
die  Einkommensteuer
aufgebracht.
Art.  3.

Die  Grundsteuer  wird  auch  fernerhin  nach  den  gegenwärtig  für  dieselbe  bestehenden
gesetzlichen  Bestimmungen  erhoben;  es  werden  jedoch  die  §§  5,  27,  31,  Abs.  1,  33,  34,
35,  36,  37  und  42  des  Gesetzes,  die  Einführung  des  neuen  Grundsteuersystems  betreffend,
  vom  9.  September  1843  durch  nachstehende  Bestimmungen  ersetzt:

85.
Die  Grundsteuer  beträgt  4  Pfennige  jährlich  von  jeder  Steuereinheit  und
ist  in  halbjährigen  Terminen  am  1.  Februar  und  1.  August  zu  entrichten.

Im  Falle  einer  Revision  der  Grundsteuer  nach  §  18,  Abs.  3  wird  der  auf
die  Steuereinheit  zu  entrichtende  Steuersatz  anderweit  und  zwar  dergestalt  festgesetzt,
  daß  eine  Erhöhung  des  zur  Zeit  dieser  Festsetzung  bestehenden  Gesammtbetrags
  der  Grundsteuer  vermieden  wird,  soweit  solche  nicht  lediglich  als  Folge
angemessener  Abrundung  des  Steuersatzes  eintritt.

827.

Das  Cataster  und  der  dazu  gehörige  Nachtrag  sind  die  alleinigen  Grund—
lagen  der  Steuererhebung.

Veränderungen  der  Catasteransätze  bedürfen  der  Genehmigung  des  Finanz-Ministeriums

  oder  der  von  demselben  hierzu  mit  Auftrag  versehenen  Behörde.

§  31,  Abf.  1.

Jede  Steuergemeinde,  der  auch  die  in  §  82  unter  b—  d  der  Revidirten
Landgemeindeordnung  bezeichneten  selbstständigen  Gutsbezirke  mit  Ausschluß
der  Staatswaldungen  und  Kammergüter  beizuzählen,  hat  die  Verbindlichkeit,
die  Steuern  durch  einen  dazu  geeigneten  Ortseinnehmer  einzunehmen,  und  jeder
Steuerpflichtige  hat  die  Obliegenheit,  die  aufhabenden  Steuern  an  den  Ortseinnehmer
  abzuführen.

§  33.

Jeder,  welcher  zum  Ortssteuereinnehmer  gewählt  wird,  hat  wenigstens  auf
zwei  Jahre  die  Einnahme  zu  übernehmen  und  sich  nach  dieser  Zeit  einer  neuen
Wahl  zu  unterwerfen;  es  steht  jedoch  der  Gemeinde  einvierteljährige  Aufkündigung
  jederzeit  frei.  Er  empfängt  von  der  Bezirkssteuereinnahme  ein  auf  das