Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

43.  511

8.  5.
In  welchem  Umfange  die  nicht  unter  §§.  3  und  4  fallenden  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  ist  unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen
  des  Dienstes  zu  bestimmen.

8.  6.

Insoweit  in  Ausführung  der  §§.  4  und  5  einzelne  Klassen  von  Subaltern=  und
Unterbeamtenstellen  für  die  Militäranwärter  nicht  mindestens  zur  Hälfte  vorbehalten  werden
können,  hat  nach  Möglichkeit  ein  Ausgleich  in  der  Weise  stattzufinden,  daß  andere  derartige
Stellen  desselben  Geschäftsbereichs  in  entsprechender  Zahl  und  Dotirung  vorbehalten  werden.

§.  7.

Ueber  die  gegenwärtig  vorhandenen  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  des  Reichsund
  Staatsdienstes,  welche  nach  §§.  3  bis  6  für  die  Militäranwärter  vorzubehalten  sind,
werden  Verzeichnisse  angelegt.

Gleichartige  Stellen,  welche  in  Zukunft  errichtet  werden,  unterliegen  denselben  Bestimmungen.


§  8.

Die  Anlage  D  enthält  das  Verzeichniß  der  den  Militäranwärtern  zur  Zeit  im  Reichs=  29
dienste  vorbehaltenen  Stellen.  dt

Die  Verzeichnisse  bezüglich  des  Staatsdienstes  werden  von  den  einzelnen  Bundesregierungen
  aufgestellt  und  dem  Reichskanzler  mitgetheilt.  Letzterer  wird  von  etwaigen  Ausstellungen
  gegen  diese  Verzeichnisse  den  betheiligten  Bundesregierungen  Kenntniß  geben.

Die  Verzeichnisse,  sowie  etwaige  Nachträge  zu  denselben,  werden  durch  das  Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  veröffentlicht.

§.  9.
Die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  dürfen  mit  anderen  Personen  nicht

besetzt  werden,  sofern  sich  Militäranwärter  finden,  welche  zu  deren  Uebernahme  befähigt
und  bereit  sind.