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geordnet wird, und seinen Direktor, sowie alternirend ein Departement seinen
Syndikus.
G. 114.
Die Deputirten sind zwar schuldig, auf die ihnen ertheilten Insiruktionen,
als auf berathende Meinungen Rücksicht zu nehmen, sie sind aber an diese Insiruktionen
nicht gebunden, noch verantwortlich, wenn sie von denselben abweichen.
Sie sind vielmehr in ihrem Urtheil und Votum unbeschränkt und nur
ihre Einsicht und Ueberzeugung von dem Wohle des Instituts dürfen ihr Beweggrund
bei der Abgabe ihrer Stimme sein. Als Regel gilt, daß nur über
solche Gegensiände ein definitiver Beschluß des Engeren Ausschusses erfolgen
kann, uber welche in Kreistagsversammlungen die Assozirten gehört werden und
welche demnächst in den Departementskollegien berathen worden sind.
Wo es sich indeß nur um laufende Geschäfte des Instituts, Anwendung
des Reglements auf einzelne Fälle, ferner um Erledigung von Angelegenheiren,
die keinen Verzug erleiden, handelt, kann der Engere Ausschuß, auch
ohne daß die Kreistage vorher gehört, endgülkig beschließen.
Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen der Deputirten gefaßt.
Den Mitgliedern der Generallandschafts-Direktion und den Departements-Direktoren
steht in der Versammlung des Engeren Ausschusses kein Stimmrecht,
sondern nur ein Volum consullalivum zu.
F. 115.
Der Engere Ausschuß ist die kontrolirende Behörde der General= und
sämmtlicher Departementslandschafts-Direktionen und hat alle Rechnungen zu
dechargiren und die an ihn gelangten Beschwerden in letzter Instanz zu entscheiden.
Abweichungen von diesem Reglement oder Abänderungen desselben und
der General-Taxprinzipien, sowie Auflegung neuer Verbindlichkeirten der Assoziirten
ist aber auch der Engere Aueschuß zu beschließen oder zu genehmigen
nicht ermächtigt, sondern dergleichen Gegenstände gehören vor den Generallandtag
(cfr. K. 125.).
S. 116.
Der Königliche Kommissarius führt in dem Engeren Ausschusse den Vorsitz
und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag; im Behinderungsfalle tritt
der Generallandschafts-Direktor und bei dessen Behinderung der dltesie Generallandschafts-Rath
an seine Stelle; in Fällen aber, wo es auf eine Kontrolle
der Geschäftsführung der Generallandschafts-Direktion ankommt, fungirt dann
der, der Amtsdauer nach, ältesie Departementsdirektor als Vorsitzender.
S. 117.
Der Vortrag der zu erledigenden Gegenstände liegt der Generallandschafts-Direktion
ob, welcher zu diesem Behufe und zu ihrer Begutachtung die
Pro-