Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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geordnet  wird,  und  seinen  Direktor,  sowie  alternirend  ein  Departement  seinen
Syndikus.

G.  114.

Die  Deputirten  sind  zwar  schuldig,  auf  die  ihnen  ertheilten  Insiruktionen,
als  auf  berathende  Meinungen  Rücksicht  zu  nehmen,  sie  sind  aber  an  diese  Insiruktionen
  nicht  gebunden,  noch  verantwortlich,  wenn  sie  von  denselben  abweichen.
  Sie  sind  vielmehr  in  ihrem  Urtheil  und  Votum  unbeschränkt  und  nur
ihre  Einsicht  und  Ueberzeugung  von  dem  Wohle  des  Instituts  dürfen  ihr  Beweggrund
  bei  der  Abgabe  ihrer  Stimme  sein.  Als  Regel  gilt,  daß  nur  über
solche  Gegensiände  ein  definitiver  Beschluß  des  Engeren  Ausschusses  erfolgen
kann,  uber  welche  in  Kreistagsversammlungen  die  Assozirten  gehört  werden  und
welche  demnächst  in  den  Departementskollegien  berathen  worden  sind.

Wo  es  sich  indeß  nur  um  laufende  Geschäfte  des  Instituts,  Anwendung
  des  Reglements  auf  einzelne  Fälle,  ferner  um  Erledigung  von  Angelegenheiren,
  die  keinen  Verzug  erleiden,  handelt,  kann  der  Engere  Ausschuß,  auch
ohne  daß  die  Kreistage  vorher  gehört,  endgülkig  beschließen.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen  der  Deputirten  gefaßt.

Den  Mitgliedern  der  Generallandschafts-Direktion  und  den  Departements-Direktoren
  steht  in  der  Versammlung  des  Engeren  Ausschusses  kein  Stimmrecht,
  sondern  nur  ein  Volum  consullalivum  zu.

F.  115.

Der  Engere  Ausschuß  ist  die  kontrolirende  Behörde  der  General=  und
sämmtlicher  Departementslandschafts-Direktionen  und  hat  alle  Rechnungen  zu
dechargiren  und  die  an  ihn  gelangten  Beschwerden  in  letzter  Instanz  zu  entscheiden.


Abweichungen  von  diesem  Reglement  oder  Abänderungen  desselben  und
der  General-Taxprinzipien,  sowie  Auflegung  neuer  Verbindlichkeirten  der  Assoziirten
  ist  aber  auch  der  Engere  Aueschuß  zu  beschließen  oder  zu  genehmigen
nicht  ermächtigt,  sondern  dergleichen  Gegenstände  gehören  vor  den  Generallandtag
  (cfr.  K.  125.).

S.  116.

Der  Königliche  Kommissarius  führt  in  dem  Engeren  Ausschusse  den  Vorsitz
und  giebt  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag;  im  Behinderungsfalle  tritt
der  Generallandschafts-Direktor  und  bei  dessen  Behinderung  der  dltesie  Generallandschafts-Rath
  an  seine  Stelle;  in  Fällen  aber,  wo  es  auf  eine  Kontrolle
der  Geschäftsführung  der  Generallandschafts-Direktion  ankommt,  fungirt  dann
der,  der  Amtsdauer  nach,  ältesie  Departementsdirektor  als  Vorsitzender.

S.  117.

Der  Vortrag  der  zu  erledigenden  Gegenstände  liegt  der  Generallandschafts-Direktion
  ob,  welcher  zu  diesem  Behufe  und  zu  ihrer  Begutachtung  die
Pro-