Contents: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

Sind mildernde Umjtände vorhanden, fo tritt Gefängniß- 
itrafe nicht unter fech8 Monaten ein. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, 
nachdem die fürmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht 
mehr zurüdgenommen werden fann. 
S. 177. 
Mit Zuchthaus wird beftraft, wer dur) Gewalt oder durd) 
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine 
Frauensperfon zur Duldung des aufßerehelichen Beifhlafs nöthigt, 
oder wer eine Frauensperfon zum außerehelihen Beifchlafe miß- 
braucht, nachdem er fie zu diefem BZmede in einen willenlofen 
oder bewußtlofen Zuftand verjegt hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, fo tritt Gefängnißitrafe 
nicht unter Einem Sahre ein. 
Die Berfolgung tritt nur auf Antrag ein, welder jedoch), 
nachdem die fürmliche Anklage bei, Gericht erhoben worden, nicht 
mehr zurüdgenommen werden fann. 
G&$. 178. 
Sit durch eine der in den SS. 176. und 177. bezeichneten 
Handlungen der Zod der verleiten Perfon verurfacht worden, fo 
tritt Zuchthausftrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche 
Zudthausftrafe ein. 
Eines Antrages auf Verfolgungsbedarf e8 nicht. 
8. 179. 
Wer eine Frauensperfon zur Oeftattung des Beifchlafs da- 
durch verleitet, daß er eine Trauung vorfpiegelt, oder einen an- 
deren Srrthum im ihr erregt oder benukt, in welchem fie den 
Beifchlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu 
fünf Sahren beftraft. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe 
nicht unter fehs Monaten ein. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
S. 180. 
Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennuß durd) feine Ver- 
mittelung oder durch Gewährung oder BVBerfchaffung von Gelegen-
	        
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