Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

154  Die  Sicherheitshypothek.  8.  7.

muß  sie  trotz  erhobenen  Widerspruches  15)  aufrecht
erhalten.  Mag  man  immerhin  den  Satz,  daß  ein
Nebenrecht  nicht  vor  dem  Hauptrechte  bestehen
könne,  als  eine  äußerliche  formalistische  Anschauung
verwerfen:  das  wird  man  nicht  bestreiten  können,
daß  ein  auf  Verwirklichung  eines  bestimmten  Vermögenswerthes
  gerichtetes  Recht  kein  Dasein  besitzt,
so  lange  dieser  Vermögenswerth  —  nicht  etwa  der
Summe  nach  nicht  bekannt  sondern  noch  gar  nicht
vorhanden  ist.  Ein  solches  Recht  wäre  insolange
ohne  Inhalt.

L.  3  S.  4de  adwmin.  rer.  50,  8:  in  eum  casum
  videntur  pignora  data,  quo  recte
Convenitur.

L.  9  pr.  qui  pot.  20,  4  (vgl.  §S.  8).

Ich  erachte  diese  Auffassung  aber  auch  vom
Standpunkte  des  neueren  und  insonderheit  des  baye-Grischen
  Hypothekenrechtes  für  richtig.  Zwar  wird
die  Sicherheitshypothek  ins  Hypothekenbuch  eingeschrieben,
  allein  nicht  jede  Einschreibung  erzeugt  ein
Hypothekenrecht;  Zeuge  dessen  sind  die  Vormerkungen.


Hyp.  Ges.  F.  30  Abs.  2.

In  der  That  steht  die  Sicherheitshypothek  zur
Vormerkung  in  naher  Verwandtschaft.  Sie  hat  mit
ihr  gemein,  daß  die  Entstehung  des  Hypothekenrechtes
  von  einem  künftigen  Umstande  abhängt.  Darum
wird  die  Wirkung  der  Vormerkung  von  unseren
Schriftstellern  ein  bedingtes  Hypothekenrecht  genannt.

Gönner,  Komm.  I  S.  327,  445,  486.

15)  Dernburg,  Pfandr.  1  K.  67,  dessen  Bekämpfung
meiner  Ansicht  sich  bei  der  Entwickelung  seiner  eigenen,
auf  das  praktische  Ergebniß  gesehen,  in  Zustimmung
verwandelt.