Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

778

pxN
·  HotflchtluDienstbotebeimehreanektschaftenzugleichvermiethchsogebühctdes
kenigen,  an  welche  er  sich  erweislichermaßen  jzuerst  verdingt  hat,  der  Vorzug.
10.

Die  Dienstherrschaft,  welche  nachsteken  muß,  oder  sich  ihres  Anspruchs  freiwillig  be-Gibt,
  kann  bas  Haftgeld  von  dem  Dienstboten  zuräckfordern.

#.  11
6  Auch  moß  dem  Dienstberrn,  der  wegen,  einer  #hm  nicht  bekannt  gewesenen  früheren
Vermiethung  zurücksteben  muß,  der  Dienstbote  den  Schaden  ersetzen,  welcher  daraus  entsteht,
  daß  der  Dienstberr  einen  andern  Dienstboten  für  höheren  Lohn  miethen  muß.
Uebrigens  isi  der  frühere  Miether  nicht  gehalten,  einen  Dienstboten  aufzunehmen,  der
Üch  spéter  an  eine  andere  Dienstheumschaft  verdingt  hat.

124

Außerdem  kann  der  Dienstbote,  welcher  sich  bei  mehreren  Herrschaften  zugleich  verdingt
  hat,  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  noch  mit  einer  polizeilichen  Strafe  belegt  werden,
  die  bis  auf  zwei  kleine  Frevel  zum  Besten  der  Armen-Casse  oder  dreitägige  Gefängnipslrafe
  gehen  kann.

*#1  13.

Wenn  der  zweite  Dienstherrr  von  der  früheren  Vermiethung  des  Dienstbotrn  Wissenschaft
  gehabt  hat;  so  ist  das  von  ihm  gezahlte  Haftgeld  rer  ##emen=  Casse  verfallen,  und
kenn  der  Dienstherr  außerdem  mit  einer  Geldbuße,  die  nach  Bescheffenbeit  der  Umstände
bis  auf  zehn  Reichsthaler  gehen  kann,  zum  Besten  gedachter  Casse  belegt  werden.

Antritt  des  Dienstes.

s.  14.

Die  Dienst-Antrittszelt  fuͤr  weibliche  Dienstboten  ist:  Lichtmeß,  Georgii,  Margarethe
und  Martini.

Bei  männlichen  Dienstboten,  bei  wetchen  in  Ermanglung  elner  besondern  Verabredung
  der  Dienstvertragz  als  auf  einen  Menat  abgeschlossen  angenommen  wird,  ist  der  erste
jeden  Monats  der  gesetzliche  Termin  des  Dlenstantritts.

1  15.

Ver  dem  Antritts  -Tage  darf  das  Gestnde  den  Dienst  der  vorigen  Herrschafs  wider
deren  Willen  nicht  verlassen.  «
to  16.

Nach  geschlossenem  Miechvertrag  ist  die  Herrschaft  schuldlg,  den  Dienstboten.  am#-nehmen,
  und  letzterer  verbundem,  den  Dienst  zur  bestimmten  Zeit  anzutreten.