Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Ueber  die  zu  Theilungslagern  abgelassenen  Waaren  ist  ein  besonderes  Niederlage-Register,
und  zwar,  wenn  die  Direktivbehörde  nicht  anders  bestimmt,  in  Jahresabschnitten  nach  dem  Muster  A

zzu  führen,  in  welchem  für  jedes  Theilungslager  ein  besonderes  Konto  eröffnet  wird.

J.  Revision  und

Beaufsichtigung
des  Lagers.

–

K.  Lagerfrist.

Die  An=  und  Abschreibung  der  Waaren  erfolgt  "

a)  bei  den  Transitlagern  unter  amtlichem  Mitverschluß  nach  dem  Bruttogewicht,  das  Nettogewicht
  ist  daneben  nur  anzuschreiben,  wenn  die  Nettoverwiegung  der  Waaren  stattgefunden
  hat;  -

b)  bei  den  Transitlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß,  bei  den  Theilungslagern  und  den
Kreditlagern  nach  dem  Nettogewicht  oder,  soweit  die  Waaren  nach  dem  Bruttogewicht  zu
verzollen  sind,  nach  diesem.  Neben  dem  Nettogewicht  ist  bei  Transitlagern  ohne  amtlichen
Mitverschluß  auch  das  Bruttogewicht  zu  vermerken.

Waaren,  welche  einem  Stückzollsatze  unterliegen,  sind  nach  der  Stückzahl  an=  und  abzuschreiben.



Bei  Theilungslagern  sind  Umhüllungen  oder  Einlagen  der  Waaren,  welche  nach  den  bestehenden
  Vorschriften  zum-Mettogewicht  gerechnet  werden,  bei  der  Anschreibung  zu  bezeichnen,  z.  B.
seidene  Bänder  mit  Rollen:  Ebenso  ist  bei  Brutto  zu  verzollenden  Waaren,  welche  im  verpackten
Zustande  auf  das  Lager  kommen,  die  Art  der  Umschließungen  anzugeben.

Waaren  derselben  Tarifnummer  oder  derselben  Unterabtheilung  einer  Tarifnummer,  welche
in  verschiedenartigen,  einen  wesentlichen  Einfluß  auf  den  Zollbetrag  ausübenden  Akkommodationen  eingehen,
  z.  B.  seidene  und  halbseidene  Bänder  mit  Rollen  oder  dergleichen  ohne  Rollen  im  Innern,
gelangen  getrennt  zur  Anschreibung.

.  9.

Der  Zollverwaltung  steht  jederzeit  die  Revision  des  Lagers  frei.  Der  Lager-Inhaber  oder
ein  Vertreter  desselben  hat  der  Revision  beizuwohnen  und  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  eine  Bestandsdeklaration
  nach  Muster  B  abzugeben,  sowie  die  zur  Vornahme  der  Revision  erforderlichen
Vorkehrungen  nach  Anweisung  der  dieselbe  leitenden  Beamten  zu  treffen  und  die  nöthigen  Handleistungen
  auf  eigene  Kosten  und  Gefahr  verrichten  zu  lassen.  Namentlich  müssen  für  das  Lager
ausreichende  geaichte  Waagen  und  Gewichte  stets  zur  Verfügung  stehen.

Wann  und  in  welchem  Umfange  die  Lager-Revisionen  stattzufinden  haben,  bestimmt  die
Direktivbehörde,  soweit  nicht  darüber  in  dem  §.  16  Anordnung  getroffen  ist.

Den  Anträgen  auf  Oeffnung  der  unter  amtlichem  Mitverschluß  befindlichen  Privatlager  ist
nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Beamtenkräfte  thunlichst  bald  zu  entsprechen.

Die  Zeit  und  Dauer  der  Offenhaltung  wird  für  die  einzelnen  Lager  nach  Bedürfniß  vom
Amt  bestimmt.  .

Für  die  amtliche  Bewachung  der  Lager  während  ihrer  Oeffnung  kann  von  den  Lager-Inhabern
  eine  Gebühr  gefordert  werden,  welche  jedoch  den  Betrag  von  3  Mark  für  den  Tag  und
den  Beamten  nicht  überschreiten  darf.

 

8.  10.

Die  auf  Kreditlager  gebrachten  Waaren  dürfen  in  der  Regel  in  demselben  nicht  über  sechs
Monate  lagern.  Diese  Frist  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa  bereits  in  anderen  Niederlagen  stattgehabte
  Lagerung  gewährt.  Mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  kann  ausnahmsweise  in  einzelnen
Fällen  eine  Verlängerung  der  Lagerfrist  eintreten,  jedoch  darf  sich  die  verlängerte  Lagerfrist  nicht
über  das  Kalenderjahr  der  Einlagerung  hinaus  erstrecken.

Die  auf  Transit=  und  Theilungslager  gebrachten  Waaren  dürfen  dortselbst  in  der  Regel
nicht  über  fünf  Jahre  lagern.  Wird  aus  Waaren,  welche  zu  verschiedenen  Zeiten  auf  das  Transitlager
  gebracht  sind,  ein  gemeinsames  Kollo  gebildet,  so  wird  die  Lagerzeit  für  das  letztere  von  der
Einlagerung  des  am  längsten  lagernden  Theils  an  berechnet.  Für  Theilungslager  ist  die  Einhaltung
  der  Lagerfrist  in  der  Art  zu  kontroliren,  daß  jede  abgemeldete  Post  und  die  zollfrei  belassenen
Lagerabgänge  auf  die  am  längsten  lagernde  Menge  abgeschrieben  werden;  nach  Ablauf  von  fünf
Jahren  muß  eine  der  Anschreibung  entsprechende  Menge  der  Waaren  von  der  betreffenden  Gattung
zur  Abschreibung  gelangt  sein.  Mit  Genehmigung  der  Direktiobehörde  kann  ausnahmsweise  in

einzelnen  Fällen  eine  Verlängerung  der  für  Transit=  und  Theilungslager  bestimmten  Lagerfrist
eintreten.  «