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8. 8.
Es ist nicht gestattet, ein oder mehrere Pferde hinten am Wagen ohne Aufsicht mit
sich zu führen oder Wagen in gefährlicher oder den Verkehr hemmender Weise an einander
zu koppeln.
Hintereinander fahrende Fuhrwerke haben andern den erforderlichen Raum zu nöthiger
Durchfahrt zu geben, auch hat jedes Fuhrwerk sich der Störung geschlossen marschirender
Militärabtheilungen, öffentlicher Aufzüge, insbesondere Leichenbegleitungen zu
enthalten.
S. 9.
Wenn ausnahmsweise von der zuständigen Behörde gestattet wird, einen Theil einer
Straße innerhalb oder außerhalb des Orts mit Bauholz, Steinen, Wagen und dergl.
zu belegen oder zu besetzen, so muß das Bedürfniß des Verkehrs stets beachtet und die
belegte Stelle bei Nacht beleuchtet, auch wenn nöthig, umschrankt werden.
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn Straßentheile in Folge von Abrutschungen
oder Abgrabungen und sonstigen Bauarbeiten ohne Gefahr nicht oder nur mit besonderer
Vorsicht befahren werden können.
S. 10.
Rohe oder frisch gegerbte Häute an einer öffentlichen Straße zum Trocknen auszuhängen,
ist verboten
Fuhrleute, welche Thierhäute in rohem Zustande oder frisch gegerbt, sowie die zum
Leimsieden und anderen Zwecken oder auf den Wasenplatz bestimmten rohen thierischen
Ueberreste führen, haben dieselben dicht und vollständig einzuhüllen und zu bedecken, um
den Gegenstand der Ladung nicht sichtbar werden zu lassen und der Wahrnehmung seiner
Ausdünstung durch den Geruch möglichst vorzubeugen.
Das Abledern gefallener Thiere darf an Straßen nicht stattfinden; nicht minder ist
das Auswerfen von todten Thieren oder Theilen von solchen auf Straßen untersagt.
F. 11.
Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle der §§. 10, Satz 1, 19, 20, 22,
24—27 der Wegordnung vom 23. Oktober 1808 (Reg. Blatt von 1809 Seite 19 ff.),
der Verordnung vom 15. September 1809, das leichtsinnige Fahren und das Ausweichen
der Fuhrleute betreffend (Reg. Blatt von 1809 S. 405), der Ministerial-Verfügung
vom 2. November 1826 (Reg. Blatt S. 471), der Verordnung vom 30 Juli 1812, be-