Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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8.  8.

Es  ist  nicht  gestattet,  ein  oder  mehrere  Pferde  hinten  am  Wagen  ohne  Aufsicht  mit
sich  zu  führen  oder  Wagen  in  gefährlicher  oder  den  Verkehr  hemmender  Weise  an  einander
  zu  koppeln.

Hintereinander  fahrende  Fuhrwerke  haben  andern  den  erforderlichen  Raum  zu  nöthiger
  Durchfahrt  zu  geben,  auch  hat  jedes  Fuhrwerk  sich  der  Störung  geschlossen  marschirender
  Militärabtheilungen,  öffentlicher  Aufzüge,  insbesondere  Leichenbegleitungen  zu
enthalten.

S.  9.

Wenn  ausnahmsweise  von  der  zuständigen  Behörde  gestattet  wird,  einen  Theil  einer
Straße  innerhalb  oder  außerhalb  des  Orts  mit  Bauholz,  Steinen,  Wagen  und  dergl.
zu  belegen  oder  zu  besetzen,  so  muß  das  Bedürfniß  des  Verkehrs  stets  beachtet  und  die
belegte  Stelle  bei  Nacht  beleuchtet,  auch  wenn  nöthig,  umschrankt  werden.

Das  Gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  Straßentheile  in  Folge  von  Abrutschungen
oder  Abgrabungen  und  sonstigen  Bauarbeiten  ohne  Gefahr  nicht  oder  nur  mit  besonderer
Vorsicht  befahren  werden  können.

S.  10.

Rohe  oder  frisch  gegerbte  Häute  an  einer  öffentlichen  Straße  zum  Trocknen  auszuhängen,
  ist  verboten

Fuhrleute,  welche  Thierhäute  in  rohem  Zustande  oder  frisch  gegerbt,  sowie  die  zum
Leimsieden  und  anderen  Zwecken  oder  auf  den  Wasenplatz  bestimmten  rohen  thierischen
Ueberreste  führen,  haben  dieselben  dicht  und  vollständig  einzuhüllen  und  zu  bedecken,  um
den  Gegenstand  der  Ladung  nicht  sichtbar  werden  zu  lassen  und  der  Wahrnehmung  seiner
Ausdünstung  durch  den  Geruch  möglichst  vorzubeugen.

Das  Abledern  gefallener  Thiere  darf  an  Straßen  nicht  stattfinden;  nicht  minder  ist
das  Auswerfen  von  todten  Thieren  oder  Theilen  von  solchen  auf  Straßen  untersagt.

F.  11.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  an  die  Stelle  der  §§.  10,  Satz  1,  19,  20,  22,
24—27  der  Wegordnung  vom  23.  Oktober  1808  (Reg.  Blatt  von  1809  Seite  19  ff.),
der  Verordnung  vom  15.  September  1809,  das  leichtsinnige  Fahren  und  das  Ausweichen
  der  Fuhrleute  betreffend  (Reg.  Blatt  von  1809  S.  405),  der  Ministerial-Verfügung
vom  2.  November  1826  (Reg.  Blatt  S.  471),  der  Verordnung  vom  30  Juli  1812,  be-