Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Gemeinschaftliches
  Porto.

Vereins-Korrespondenz.


Bezug  des
Porto.

Hinwegfallen

des  Tranfitporto.


Transitgebũhr.

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Ansatz  in  der  verabredeten  Wahrung.  Bei  der  Abrechnung  wird  die  Vergütung
nach  dem  wirklichen  Werthe  des  Portobetrages  geleistet.

B.  Brief  post.
Artikel  11.

Die  sämmtlichen  nach  Artikel  1.  zu  dem  Deutschen  Postvereine  gehörigen
Staatsgebiete  stellen  bezüglich  der  Briefpost  für  die  Vereinskorrespondenz  und
Jeitungsspedition  Ein  ungetheiltes  Postgebiet  dar.

In  Folge  dessen  wird  diese  Korrespondenz  u.  s.  w.,  ohne  Rücksicht  auf
die  Territorialgrenzen,  einzig  mit  den  verabredeten  gemeinschaftlichen  Portotaxen
  belegt.

I.  Briefverkehr.

Artikel  12.

Unter  Vereinskorrespondenz  ist  sowohl  die  Korrespondenz  der  Vereins-Postbezirke
  unter  sich  (innere  Vereinskorrespondenz),  als  auch  die  Wechselkorrespondenz
  eines  Vereins-Postbezirks  mit  dem  Auslande  (dußere  Vereinskorrespondenz)
  zu  verstehen,  wobei  es  gleichviel  ist,  ob  die  letztere  nur  Einen  Vereinsbezirk
oder  deren  mehrere  berührt.

a.  Innere  Vereinskorrespondenz.

Artikel  13.

Das  Porto,  welches  nach  den  Vereinstarxen  sich  ergiebt,  hat  jede  Postverwaltung
  für  alle  Briefe  zu  beziehen,  welche  von  ihren  Postanstalten  abgesandt
werden,  es  mögen  diese  Briefe  frankirt  sein  oder  nicht.

Die  bei  der  Absendung  als  portofreie  Korrespondenz  bezeichneten  und  als
solche  behandelten  Sendungen  werden  am  Bestimmungsorte  ohne  Portoansatz
ausgeliefert.

Artikel  14.

Für  sämmtliche  nur  innerhalb  des  Vereinsgebiets  sich  bewegende  Korrespondenz
  wird  ein  besonderes  Transitporto  von  den  Korrespondenten  nicht  erhoben.

Artikel  15.
Zur  Regulirung  des  Bezuges  der  Transitgebühren  treten,  insofern  zwischen
den