Unterhaltspflicht *1596—1602
Für einen geschäftsunfähigen Mann 13) kann sein gesetzlicher
Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Ehelichkeit
anfechten. Hat der gesetzliche Vertreter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig
angefochten, so kann nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit
der Mann selbst die Ehelichkeit in gleicher Weise anfechten, wie wenn er
ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.“,)
5* 1596. Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des
Kindes durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist gegen das
Kind zu richten.) ·
Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Anfechtung
als nicht erfolgt anzusehen. Das gleiche gilt, wenn der Mann vor der
Erledigung des Rechtsstreits das Kind als das seinige anerkennt.
Vor der Erledigung des Nechtsstreits kann die Unehelichkeit nicht
anderweit geltend gemacht werden)
8 1597. Nach dem Tode des Kindes erfolgt die Anfechtung der
Ehelichkeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die Erklärung
ist in öffen tlich beglaubigter Form abzugeben.
Das Nachlaßgericht soll die Erklärung sowohl demjenigen mitteilen,
welcher im Falle der Ehelichkeit, als auch demjenigen, welcher im Falle
der Unehelichkeit Erbe des Kindes ist. Es hat die Einsicht der Erklärung
jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
1598. Die Anfechtung der Ehelichkeit ist ausgeschlossen, wenn
der Mann das Kind nach der Geburt als das seinige anerkennt.7)
Die Anerkennung kann nicht unter einer Bedingung oder
einer Zeitbestimmung erfolgen.
Für die Anerkennung gelten die Vorschriften des § 1595 Abs. 1.
Die Anerkennung kann auch in einer Verfügung von Todeswegens)
erfolgen.
8 1599. Ist die Anerkennung der Ehelichkeit anfechtbar,16) so
finden die Vorschriften der §§ 1595 bis 1597 und, wenn die Anfechtbarkeit
ihren Grund in arglistiger Täuschung oder in Drohung hat,
neben den Vorschriften des § 203 Abs. 2 und des § 206 auch die Vorschrift
des § 203 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 1600. Wird von einer Frau, die sich nach der Auflösung ihrer
Ehe wiederverheiratet hat, ein Kind geboren, das nach den §8 1591 bis
1599 ein eheliches Kind sowohl des ersten als des zweiten Mannes sein
würde,) so gilt das Kind, wenn es innerhalb zweihundertundsiebzig
Tagen nach der Auflösung der früheren Ehe geboren wird, als Kind des
ersten Mannes, wenn es später geboren wird, als Kind des zweiten
Mannes.
Dritter Titel. Anterhaltspflicht.))
§#1601. Verwandte in gerader Linie:) sind verpflichtet, einander
Unterhalt zu gewähren.
§* 1602. Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist,
sich selbst zu unterhalten.)
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