Volltext : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

102  V.  Die  Zuständigkeit  des  Reiches  und  die  Reichsregierung.

zu  ihrem  eigenen  Nutzen  dem  Reiche  sich  unterordnen,  aber  ihre
Eigenart  und  eine,  wenn  auch  beschränkte  Selbständigkeit  bewahren.
  Daraus  erklärt  sich  auch,  daß  die  deutsche  Reichsverfassung,
  nicht  wie  die  Verfassungen  der  Nordamerikanischen
Union  und  der  Schweizer  Eidgenossenschaft,  die  Zuständigkeit
des  Reiches  durch  einige  einfache  Rechtssätze  normiert  und  abgrenzt,
  sondern  daß  die  Verfassung  in  zahlreichen  und  zum
Teil  sehr  verwickelten  Rechtssätzen  die  Zuständigkeit  des  Reiches
und  das  Zusammenwirken  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten
regelt.  Und  die  hierüber  aufgestellten  allgemeinen  Rechtssätze  sind
vielfach  wiederum  durch  mannigfache  Ausnahmen  durchbrochen.

Daraus  erklärt  sich  ein  weiterer  Unterschied,  der  sich
zwischen  unserer  Verfassung  und  der  Verfassung  anderer  großer
Bundesstaaten  findet.  In  der  Schweiz,  aber  namentlich  in  den
Vereinigten  Staaten  ist  die  Zuständigkeit  des  Bundes  und  der
Union  weit  beschränkter  als  die  Zuständigkeit  des  Reiches.
Aber  in  betreff  aller  staatlichen  Angelegenheiten,  für  welche  sie
zuständig  sind,  üben  sie  auch  durch  ihre  Organe  und  ihre  Behörden
  alle  staatlichen  Funktionen  aus.  Die  Union  ist  es,  die,
soweit  ihre  Zuständigkeit  reicht,  Gesetze  erläßt,  die  Gerichtsbarkeit
durch  ihre  Gerichte  ausübt  und  die  Verwaltung  durch  ihre
Behörden  führt,  und  dasselbe  gilt,  wenn  auch  mit  mancherlei
Beschränkungen,  für  den  Bund  in  der  Schweiz.  In  bezug  auf
die  meisten  Angelegenheiten  dagegen,  für  welche  die  Zuständigkeit
des  Reiches  begründet  ist,  hat  das  Reich  nur  eine  Aufsicht  zu
führen,  Gesetze  zu  erlassen  und  darüber  zu  wachen,  daß  die
Bundesstaaten  die  Reichsgesetze  ausführen.  Die  Gerichte,  die
nach  den  Reichsgesetzen  zu  verfahren  und  nach  ihnen  Recht  zu
sprechen  haben,  sind  nicht  Reichsgerichte,  sondern  Gerichte  der
Bundesstaaten,  die  Verwaltungsbehörden,  die  nach  den  Reichsgesetzen
  die  Verwaltung  zu  führen  haben,  sind  nicht  Reichsbehörden,
  sondern  Landesbehörden.  Selbst  die  Offiziere  des
Reichsheeres  sind  nicht  kaiserliche,  sondern  landesherrliche  Offiziere.
Nur  um  die  Einheit  der  Rechtsprechung  und  der  Verwaltung
aufrechtzuhalten,  übt  das  Reich  durch  das  Reichsgericht  die
Rechtsprechung  höchster  Instanz  in  Zivil=  und  Strafsachen  aus
und  stehen  dem  Reiche  einzelne  Funktionen  zu,  die  als  oberste
Verwaltungsfunktionen  zu  bezeichnen  sind.

Bevor  ich  auf  einige  Einzelheiten  eingehe,  sei  es  gestattet,
drei  allgemeine  Bemerkungen  vorauszuschicken.