102 V. Die Zuständigkeit des Reiches und die Reichsregierung.
zu ihrem eigenen Nutzen dem Reiche sich unterordnen, aber ihre
Eigenart und eine, wenn auch beschränkte Selbständigkeit bewahren.
Daraus erklärt sich auch, daß die deutsche Reichsverfassung,
nicht wie die Verfassungen der Nordamerikanischen
Union und der Schweizer Eidgenossenschaft, die Zuständigkeit
des Reiches durch einige einfache Rechtssätze normiert und abgrenzt,
sondern daß die Verfassung in zahlreichen und zum
Teil sehr verwickelten Rechtssätzen die Zuständigkeit des Reiches
und das Zusammenwirken des Reiches und der Bundesstaaten
regelt. Und die hierüber aufgestellten allgemeinen Rechtssätze sind
vielfach wiederum durch mannigfache Ausnahmen durchbrochen.
Daraus erklärt sich ein weiterer Unterschied, der sich
zwischen unserer Verfassung und der Verfassung anderer großer
Bundesstaaten findet. In der Schweiz, aber namentlich in den
Vereinigten Staaten ist die Zuständigkeit des Bundes und der
Union weit beschränkter als die Zuständigkeit des Reiches.
Aber in betreff aller staatlichen Angelegenheiten, für welche sie
zuständig sind, üben sie auch durch ihre Organe und ihre Behörden
alle staatlichen Funktionen aus. Die Union ist es, die,
soweit ihre Zuständigkeit reicht, Gesetze erläßt, die Gerichtsbarkeit
durch ihre Gerichte ausübt und die Verwaltung durch ihre
Behörden führt, und dasselbe gilt, wenn auch mit mancherlei
Beschränkungen, für den Bund in der Schweiz. In bezug auf
die meisten Angelegenheiten dagegen, für welche die Zuständigkeit
des Reiches begründet ist, hat das Reich nur eine Aufsicht zu
führen, Gesetze zu erlassen und darüber zu wachen, daß die
Bundesstaaten die Reichsgesetze ausführen. Die Gerichte, die
nach den Reichsgesetzen zu verfahren und nach ihnen Recht zu
sprechen haben, sind nicht Reichsgerichte, sondern Gerichte der
Bundesstaaten, die Verwaltungsbehörden, die nach den Reichsgesetzen
die Verwaltung zu führen haben, sind nicht Reichsbehörden,
sondern Landesbehörden. Selbst die Offiziere des
Reichsheeres sind nicht kaiserliche, sondern landesherrliche Offiziere.
Nur um die Einheit der Rechtsprechung und der Verwaltung
aufrechtzuhalten, übt das Reich durch das Reichsgericht die
Rechtsprechung höchster Instanz in Zivil= und Strafsachen aus
und stehen dem Reiche einzelne Funktionen zu, die als oberste
Verwaltungsfunktionen zu bezeichnen sind.
Bevor ich auf einige Einzelheiten eingehe, sei es gestattet,
drei allgemeine Bemerkungen vorauszuschicken.