Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Dreizehnter  Artikek.

·  DeinUnterkhanemvelchereinenDesektevreinliefett,solleluesmisikationvou
fünf  Tyalern  Preußisch  Courant,  oder  acht  Gulden  45  kr.  Nheinisch  für  einen  Mans
ohne  Ppferd,  und  von  jehn  Thalern  Preußisch  Courant  oder  flebenzehn  Gulden  20  kr.
Roeraisch  für  einen  Mann  mit  dem  Pferde  gereicht,  vo#  dem  aueliefernnden  Theile
vocgeschossen,  und  sofort  bei  der  Auslieferung  wieder  erstattet  werden.

In  Rucksicht  anderer  ausgetretener  Militärpflichtigen)  die  nicht  nach  dem  zweiten
  Artikel  in  die  Elasse  der  eigentlichen  Deserteurs  gehören)  fällt  dieses  Garcel=Geld
  weg.

Vierzehnter  Artikel.

Ueber  den  Empofang  der  im  eilften  und  dreizehnten  Artikel  gedachten  Kostenund
  Gratififattons-Erstattung  hat  die  ausliefernde  Behörde  zu  guittiren.  Des  erwa
nicht  sofort  auszumetteluden  Betrags  der  zu  erstattenden  Unkosten  halber  ist  aber  die
Auslieferung  des  Deserteurs,  wenn  derselben  sonst  kein  Bedenken  enegegen  steht,
nicht  aufzuhalten.

Fünfzehnter  Urtikel.

Allen  Bebörden,  besonders  den  Grenzbehbrden  wird  es  strenge  zur  Pflicht  gemacht
  werden,  auf  die  senseitigen  Deserteurs  ein  wachsames  Auge  zu  haben,  und
daber  einen  jeden,  aus  dessen  Aussagen,  Kleidung,  Waffen  oder  andern  Agzeichen
ech  ergiebt,  daß  er  ein  solcher  Deserteur  sei,  sogleich,  ohne  erst  eine  Requisstion  deshalb
  abzuwarten,  unter  Aufsche  zu  stellen,  oder  nach  Umständen  zu  verhaften.

Sechs  zehenter  Artikel.

Alle  nach  der  Verfassung  der  beiderseitigen  Staaten  militrpflichtige  oder  zur  bewaffneten
  Landmacht  gehörige  Unterthanen,  welche  sich,  von  geit  der  Publikation
dieser  Convention  an,  in  die  Lande  des  andern  Souverains  oder  zu  dessen  Druppen
begeben,)  sind  der  Auslieferung  ebenfalls  unterworfen,  und  es  soll  mit  dieser  Auslieferung
  im  Uebrigen,  sowohl  in  Hinsscht  der  dabei  zu  beobachtenden  orm,  als  auch
wegen  der  zu  erstattenden  Verpflegungs=  Kosten,  eben  so  gehalten  werden,  wie  es.
wegen  der  Auslieferung  milttarischer  Deserteurs  in  dieser  Convention  bestimmt  ill.

Bei  allen  solchen  Auslieferungen  aber  wird  ein  Cartel-Geld  niche  entrichter.

«  Sielenzehnter  Artikel.

Um  des  in  vorstehendem  Artikel  enthaltenen  Bestimmungen  noch  mehr  entgegen
zu  kommen,  sollen  diesenigen  Indioiduen,  welche  nach  den  Gesetzen  eines  jeden  der
v##tenden  Staaten  im  millttärpflichiigen  Alter  find,  und  bei  Ueberschreitung  der
jenseitigen  Gernien  ohne  eine  hinreichende  Legieimation  vorzeigen  zu  können,  den
Verdacht  auf  sich  ziehen)  daß  ie  sich  der  Militärpflichrigkeit  gegen  ihren  Staat  ent,
Vhieben  wollen,  sofort  zurückgewiesen  und  dergleichen  Personen  weder  Aufenthalt  noch
Juflucht  in  dem  senseinugen  Staate  gestattet  werden.