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II. Begriff der Verordnung.
Als zweiter Begriff in der Lehre von den Rechtsquellen erscheint
sonach die Verordnung, auf der einen Seite formell vom Gesetze
unterschieden, ihm inhaltlich ähnlich, auf der anderen Seite äußerlich
oft der Verfügung gleich, innerlich von ihr verschieden. Es ist bis
jetzt noch nicht gelungen, eine Einteilung der Verordnungen zu finden,
welche sich allgemeiner Anerkennung zu erfreuen hätte. Inhaltlich
sind die Verordnungen Ausführungsverordnungen, welche die vom
Gesetz gegebene allgemeine Norm in ihre logischen Folgen auseinander
legen, oder selbständige Verordnungen.! Die Verordnungen können
entweder auf einer besonderen Vollmacht des Gesetzes (empowering
clause) beruhen oder innerhalb des der freien Selbstbestimmung
der Verwaltung überlassenen Gebietes erfolgen. Welche Gegenstände
durch Gesetz geregelt werden müssen, welche durch Verordnung geregelt
werden können, läßt sich allgemein nicht feststellen. Die meisten
Verfassungen sagen nur, daß Gesetze lediglich durch Uebereinstimmung
von König und Kammern zustande kommen können, sagen aber nicht,
welche Gegenstände allein gesetzlich geregelt werden können; einige
Verfassungen (z. B. Baden, Bayern) verlangen Gesetzesform, sofern
eine Vorschrift Freiheit oder Eigentum der Person betrifft. Aber
weper damit ist eine befriedigende Abgrenzung gegeben, noch dadurch,
daß man sagt, das Gesetz soll einen „allgemeinen“ Inhalt haben
oder eine „Falleinheit“ betreffen. : Eine juristisch brauchbare Antwort
auf die Frage nach der Grenze der Verordnungssphäre ist bis jetzt
tisch thätig zu sein, die Ausdrücke eru. H. Schulz, solgener-
„Verordnung“ und „Verfügung“ * E 67 ff., 223), die Rechts
ftreng. auseinander halten und auch und Verwaltungsverordnungen zu
die zahlreichen! verwirrenden termini= unterscheiden. Man kann diese Schei-
wie . s. w dung so gut wie viele auf that-
moglichst vermeiden. Für die An- sächliche Unterschiede gebaute Eintei-
erkennung obiger Dreiteilung in der
Praxis vgl. bes. R.Str. G. V. § 110. es sei hiermit ein Merkmal für die
Lehrreich für die Begriffe „Gesetz", Bedingungen ihrer Gültigkeit ge-
„Verordnung“ 2c.: E. d. Rg. in StrafF⅛F wonnen. Vgl. hiergegen Marquard-
sachen VIII S. 21, XS. 296; R. d R. sen I S. 30; Annalen 1805 S. 311.
S. vod; R. d. preuß. Ob. Trib. 2 Annalen 1885 S. 312;
#i S. Arndt, Verordn. R. Es JF7* ve ren
17 Näuerdings hat Laband (dem Württ. Staats. R.