Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

8 26. Gesetz und Verordnung. 105 
II. Begriff der Verordnung. 
Als zweiter Begriff in der Lehre von den Rechtsquellen erscheint 
sonach die Verordnung, auf der einen Seite formell vom Gesetze 
unterschieden, ihm inhaltlich ähnlich, auf der anderen Seite äußerlich 
oft der Verfügung gleich, innerlich von ihr verschieden. Es ist bis 
jetzt noch nicht gelungen, eine Einteilung der Verordnungen zu finden, 
welche sich allgemeiner Anerkennung zu erfreuen hätte. Inhaltlich 
sind die Verordnungen Ausführungsverordnungen, welche die vom 
Gesetz gegebene allgemeine Norm in ihre logischen Folgen auseinander 
legen, oder selbständige Verordnungen.! Die Verordnungen können 
entweder auf einer besonderen Vollmacht des Gesetzes (empowering 
clause) beruhen oder innerhalb des der freien Selbstbestimmung 
der Verwaltung überlassenen Gebietes erfolgen. Welche Gegenstände 
durch Gesetz geregelt werden müssen, welche durch Verordnung geregelt 
werden können, läßt sich allgemein nicht feststellen. Die meisten 
Verfassungen sagen nur, daß Gesetze lediglich durch Uebereinstimmung 
von König und Kammern zustande kommen können, sagen aber nicht, 
welche Gegenstände allein gesetzlich geregelt werden können; einige 
Verfassungen (z. B. Baden, Bayern) verlangen Gesetzesform, sofern 
eine Vorschrift Freiheit oder Eigentum der Person betrifft. Aber 
weper damit ist eine befriedigende Abgrenzung gegeben, noch dadurch, 
daß man sagt, das Gesetz soll einen „allgemeinen“ Inhalt haben 
oder eine „Falleinheit“ betreffen. : Eine juristisch brauchbare Antwort 
auf die Frage nach der Grenze der Verordnungssphäre ist bis jetzt 
tisch thätig zu sein, die Ausdrücke eru. H. Schulz, solgener- 
„Verordnung“ und „Verfügung“ * E 67 ff., 223), die Rechts 
ftreng. auseinander halten und auch und Verwaltungsverordnungen zu 
die zahlreichen! verwirrenden termini= unterscheiden. Man kann diese Schei- 
wie . s. w dung so gut wie viele auf that- 
moglichst vermeiden. Für die An- sächliche Unterschiede gebaute Eintei- 
erkennung obiger Dreiteilung in der 
Praxis vgl. bes. R.Str. G. V. § 110. es sei hiermit ein Merkmal für die 
Lehrreich für die Begriffe „Gesetz", Bedingungen ihrer Gültigkeit ge- 
„Verordnung“ 2c.: E. d. Rg. in StrafF⅛F wonnen. Vgl. hiergegen Marquard- 
sachen VIII S. 21, XS. 296; R. d R. sen I S. 30; Annalen 1805 S. 311. 
S. vod; R. d. preuß. Ob. Trib. 2 Annalen 1885 S. 312; 
#i S. Arndt, Verordn. R. Es JF7* ve ren 
17 Näuerdings hat Laband (dem Württ. Staats. R.