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B.
Besondere Bestimmungen.
I. Für metallene Materialien.
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Bei Neubauten hölzerner Schtiffe soll für #c= metallenen Gegenstände, welche zu den im fertigen
A . Schiffe nachweisbaren (Anlage A Verzeichniß I) nicht gehören, oder für das zu deren Anfertigung erforder-
Tlliche Material der freizuschreibende Zoll bestimmte, nach dem Brutto-Raumgehalt des Schiffes (§. 2
Absatz 2 der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 — Reichs-Gesetzbl. Seite 190 —) abge-
messene Beträge nicht übersteigen.
Die Anlage B enthält die Nachweisung dieser Beträge für den eisenfesten und kupferfesten Bau
hölzerner Schiffe. Diese werden bei einer Veränderung der jetzigen Tarifsätze für Eisen einer, dieser
Veränderung entsprechenden anderweiten Feststellung unterworfen werden.
Bei dem Neubau eiserner Schiffe sind diese Höchstbeträge nicht maßgebend.
§S. 5.
Das unter 4 beiliegende Verzeichniß 1 enthält diejenigen metallenen Bau= und Ausrüstungs-
gegenstände, deren Verwendung bei dem Neubau, der Reparatur oder der Ausrüstung von Sesschicen
für dieselben als speziell nachweisbar angenommen wird.
Das Gewicht des zur Anfertigung dieser Gegenstände zollfrei zu lassenden Materials ermittelt
sich aus deren Nettogewicht im fertigen Zustande und einem dem fraglichen Verzeichnisse zu entmehmenden
Prozentzuschlag zu demselben.
Die bei der Bearbeitung der Materialien entstehenden Abfälle (Lochputzen, Drehspäne 2c.) treten
ohne Verzollung in den freien Verkehr.
Sollten in Zukunft speziell nachweisbare metallene Gegenstände, welche bisher beim Schiffsbau
nicht zur Verwendung gelangt sind, in Gebrauch kommen, so können dieselben mit Genehmigung der
obersten Landes-Finanzbehörde gleich den in dem Verzeichnisse 1 aufgeführten Gegenständen behandelt
werden, jedoch ist hiervon dem Bundesrath behufs der Entscheidung über die Ergänzung des Verzeichnisses
Mittheilung zu machen.
Werden Gegenstände, welche zu artilleristischen und Armirungszwecken für Schiffe der deutschen
Kriegsmarine bestimmt sind, aus ausländischen Materialien hergestellt, so ist das Gewicht der zollfrei zu
lassenden Materialien, insoweit nicht in dem Verzeichniß 1 (Anlage A) für solche Gegenstände bestimmte
Zuschlagprozente festgesetzt sind, nach Maßgabe des thatsächlichen Verbrauchs festzustellen. In betreff
solcher Gegenstände bedarf es der im vorigen Absatz angeordneten besonderen Genehmigung der obersten
Landes-Finanzbehörde und Mittheilung an den Bundesrath nicht.
II. Für nicht metallene Materialien.
S. 6.
1 Das Verzeichniß l der Anlage A enthält diejenigen nicht metallenen Gegenstände, deren Ver-
#1— wendung beim Schiffsbau 2c. als speziell nachweisbar angenommen wird, nebst den zu deren Anfertigung
dienenden nicht metallenen Materialien, welche bei Gewährung der Zollfreiheit in Betracht kommen. Als
Gewicht des zur Anfertigung dieser Gegenstände zollfrei einzulassenden Materials gilt deren Nettogewicht
im fertigen Zustande.
Sollten in Zukunft speziell nachweisbare nicht metallene Gegenstände oder Materialien zu deren
Herstellung beim Schiffsbau in Gebrauch kommen, welche in dem Verzeichniß II nicht aufgeführt sind, so
findet die Bestimmung im §. 5 Absatz 4 entsprechende Anwendung.
Zu den in Bezug auf die Zollfreiheit in Betracht kommenden Gegenständen gehören ferner an
nicht speziell nachweisbaren Materialien:
Bau= und Nutzholz,
2. Oelfarbe und Oel,
3. Firniß,
4. Filz und graues Löschpapier,