384 Literatur.
ergibt sich zugleich, daß neben der in § 87 festgesetzten
Successionsordnung noch weitere Beslimmungen bezüglich
der Fideikommißfolge vom Constituenten getroffen werden
können. Lediglich eine logisch nothwendige Folge
jener Bestimmung, daß nur ein der evangelischen Religion
Angehöriger in den Besitz des Fideikommisses
gelangen kann, ist die weitere Bestimmung, daß der
Besitzer des Fideikommisses dieses verliert, wenn er die
evangelische Confession ändert, da es selbstverständlich
ist, daß mit dem Verluste der zur Erwerbung des
Fideikommisses nöthigen Qualifikation auch der Verlust
des Fideikommisses nach erfolgter Erwerbung einzutreten
hat. Dies steht auch mit den Vorschriften des mehr allegirten
Ediktes nicht im Widerspruche, wenn in demselben
als alleiniger Grund für den Verlust des Fideikommisses
der Verlust des Adels aufgeführt ist, da nach dem bereits
oben erwähnten § 77 das Recht der Erbfolge, also
das Recht zum Besitze des Fideikommisses von den Anordnungen
des Constituenten abhängig ist. Beschluß vom
14. Oktober 1893; Reg.-Nr. II 66/93. ·
Literatur.
Im Verlage von C. H. Beck in München erschien die dritte
Auflage der von Dr. v. Standinger bearbeiteten Handausgabe
der deutschen Strafprozeßordnung (nebst Gerichtsverfassungsgeset)
mit zahlreichen Anmerkungen, aus denen namentlich der Stand
der einschlägigen anderweitigen Gesepgebung, sowie der reichs.
gerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist. Prels cartonnirt
2 Mark.
Redakteur: Dr. Julius v. Staudinger in München.
Verlag: Palm & Enke (Carl Ense) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.