Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

384  Literatur.

ergibt  sich  zugleich,  daß  neben  der  in  §  87  festgesetzten
Successionsordnung  noch  weitere  Beslimmungen  bezüglich
der  Fideikommißfolge  vom  Constituenten  getroffen  werden
  können.  Lediglich  eine  logisch  nothwendige  Folge
jener  Bestimmung,  daß  nur  ein  der  evangelischen  Religion
  Angehöriger  in  den  Besitz  des  Fideikommisses
gelangen  kann,  ist  die  weitere  Bestimmung,  daß  der
Besitzer  des  Fideikommisses  dieses  verliert,  wenn  er  die
evangelische  Confession  ändert,  da  es  selbstverständlich
  ist,  daß  mit  dem  Verluste  der  zur  Erwerbung  des
Fideikommisses  nöthigen  Qualifikation  auch  der  Verlust
des  Fideikommisses  nach  erfolgter  Erwerbung  einzutreten
hat.  Dies  steht  auch  mit  den  Vorschriften  des  mehr  allegirten
  Ediktes  nicht  im  Widerspruche,  wenn  in  demselben
als  alleiniger  Grund  für  den  Verlust  des  Fideikommisses
der  Verlust  des  Adels  aufgeführt  ist,  da  nach  dem  bereits
  oben  erwähnten  §  77  das  Recht  der  Erbfolge,  also
das  Recht  zum  Besitze  des  Fideikommisses  von  den  Anordnungen
  des  Constituenten  abhängig  ist.  Beschluß  vom
14.  Oktober  1893;  Reg.-Nr.  II  66/93.  ·

Literatur.

Im  Verlage  von  C.  H.  Beck  in  München  erschien  die  dritte
Auflage  der  von  Dr.  v.  Standinger  bearbeiteten  Handausgabe
der  deutschen  Strafprozeßordnung  (nebst  Gerichtsverfassungsgeset)
mit  zahlreichen  Anmerkungen,  aus  denen  namentlich  der  Stand
der  einschlägigen  anderweitigen  Gesepgebung,  sowie  der  reichs.
gerichtlichen  Rechtsprechung  zu  entnehmen  ist.  Prels  cartonnirt
2  Mark.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &  Enke  (Carl  Ense)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &  Sohn)  in  Erlangen.