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Voraussetzungen in seiner Person vorliegen.
Diese Voraussetzungen sind folgende:
1. Besitz der preuß. Staats-bzw. der deutschen
Reichsangehörigkeit. In den sieben östlichen
Provinzen, Rheinland, Westfalen und Frankfurt
a. M. wird der Besitz der preuß. Staatsangehörigkeit
gefordert, während die St . für
Schleswig-Holstein und Hessen-Aassau sowie die
Hohenzoll GSem O. sich mit dem Erfordernisse der
deutschen Reichsangehorigkeit begnügen.
2. Mlännliches Geschlecht. Frauen und juristische
Personen sind von der Erlangung des
B. ausgeschlossen, doch sind letztere aktiv wahlfähig,
wenn sie in einer Stadt seit Jahresfrist
mehr an direkten Staats= und Gemeindeabgaben
entrichten, als einer der drei höchstbesteuerten
Einwohner. Dies trifft für Aktiengesellschaften,
nicht aber für Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften
zu (OVG. 17, 94; Pr BBl. 18, 349).
Der Fiskus entrichtet keine direkten Steuern
und hat deshalb kein Wahlrecht (OV. 14, 43).
3. Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
Ausdrücklich als Erfordernis bezeichnet wird
derselbe nur in den StO. für Schleswigbolstein
67 Abs. 1) und Hessen-Aassau (§ 5 Abs. 2
Ziff. 2), die Bestimmungen über den Verlust
des B. lassen aber RBeinen Zweifel darüber,
daß diese Verauasetzung für alle Provinzen gilt.
4. Selbständigkeit. Als selbständig bezeichnen
die StO. der sieben östlichen Prounzen (6 5
Abs. 6), für die Rheinprovinz (§ 5 Abs. 5), für
Hessen-NAassau (8§5 Abs. 6) und des Gem V. für
Frankfurt a. M. (§ 14) denjenigen, welcher das
24. Lebensjahr vollendet hat und einen eigenen
Hausstand besitzt, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht
über sein Vermögen oder dessen
Verwaltung durch richterlichen Beschluß (früher:
Erkenntnis; vgl. Z PO. 88 645 ff., 680 ff.; Be#B.
§ 6, 104 ff., 1909 ff.) entzogen ist. Nach 87
Abs. 1 Ziff. 2 St O. für Schleswig-Holstein vom
14. April 1869 werden als nicht selbständig
angesehen die Personen, welche minderjährig
sind oder unter einer die Dispositionsbefugnis
beschränkenden Kuratel oder im Hause und
Brote anderer stehen, oder eine nach ihrem
18. Lebensjahre empfangene öffentliche Armenunterstützung
nicht zurückerstattet haben (hinsichtlich
des Begriffes „Hausstand“ s. d.).
5. Einwohnerschaft im Stadtbezirke und
Zugehörigkeit zur Stadtgemeinde. Einwohner
des Stadtbezirks sind alle diejenigen, welche
in ihm nach gesetzlicher Vorschrift ihren Wohnsitz
haben (s. Einwohner und Wohnsitz).
Zur Stadtgemeinde gehören alle Einwohner
mit Ausnahme der servisberechtigten Militärpersonen
des aktiven Dienststandes (s. Militärpersonen).
In den sieben östlichen Provinzen,
in der Nheinprovinz und Westfalen
muß die Einwohnerschaft und Gemeindezuhörigkeeit
ein Jahr gedauert haben, in
essen-Aassau wird ein Wohnsitz von zwei
Jahren im Stadtbezirke verlangt, in Schleswig-Holstein
und Frankfurt a. M. Rkann von
dem Erfordernis des einjährigen Wohnsitzes
dispensiert werden. Der doppelte Wohnsitz
gestattet auch ein B. in einer Mehrheit von
Gemeinden. Aicht im Stadtbezirk wohnhafte
und nicht zur Stadtgemeinde gehörige, aber
Bürgerrecht.
mit Grundbesitz in ersterem angesessene Personen
(Forensen) können nicht Bürger sein,
sondern haben nur unter gewissen Voraussetzungen
ein Wahlrecht (s. Forensen, Gemeindewahlen).
Wenn ein Bürger, der Besitzer
eines einen selbständigen Gutsbezirk
bildenden Gutes oder ein stimmberechtigter
Einwohner einer Landgemeinde seinen Wohnsitz
nach einer anderen Stadt verlegt hat, so
kann ihm das B. in dem neuen Wohnorte bei
dem Vorhandensein der sonstigen Erfordernisse
von dem Magistrat im Einvernehmen mit der
Stadtverordnetenversammlung vor Ablauf
eines Jahres, bzw. in Hessen-Aassau von zwei
Jahren, verliehen werden. Die Mitglieder
des kgl. Hauses sollen nach einem Erl. vom
30. Mai 1850 (abgedruckt bei Hübner, Städteordnung
S. 48) nicht als Mitglieder der Gemeinde
ihres Wohnortes betrachtet werden.
Dasselbe gilt hinsichtlich der im Jahre 1866
ihrer Throne verlustig gegangenen Fürsten und
der Standesherren in den altpreuß. Provinzen
(C(Fürsten, Standesherren).
6. Nichtempfang einer Armenunterstützung
aus öffentlichen Mitteln seit Jahresfrist. Als
Armenunterstützung gilt nicht, was auf Grund
der Kranken-, Unfalls= und der Alters= und
Invaliditätsgesetzgebung einmalig oder dauernd
ewährt wird. In Schleswig-Holstein ist die
Hurückzahlung jeder nach dem vollendeten
18. Lebensjahre empfangenen Armenunterstützung
Bedingung für den Erwerb des B.
(SchlHolst StO. § 7 Abs. 1 Ziff. 2). 8 5 StO.
für Hessen-Aassau und § 11 Abs. 2 Ziff. 4 Gem O.
von Hohenzollern verlangen nur, daß jemand
keine Armenunterstützung aus öffentlichen
Mitteln empfängt, ohne auf die Vergangenheit
Bücksicht zu nehmen.
7. Zahlung der Gemeindeabgaben seit Jahresfrist.
Personen, die auf Grund der Bestimmungen
des KW. (58 21, 24, 39—42) von
Gemeindeabgaben befreit sind, können bei dem
Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen
das B. erwerben.
8. Das alternative Vorhandensein einer
der folgenden Bedingungen: entweder a. Besitz
eines Wohnhauses im Stadtbezirke. Nach
§§ 8, 16 St O. f. d. ö. Pr. wird hierunter Eigentum,
A##brauch und erbliches Besitzrecht verstanden.
Miteigentum genügt nicht (O.
18, 36; 38, 26 — Pr Vl. 24, 603). Im Falle
der Vererbung ist Anrechnung der Besitzzeit
des Erblassers zugelassen oder 6. das Vorhandensein
einer bestimmten Steuerkraft. Nach
Beseitigung der Klassen= und klassifizierten
Einkommensteuer durch das Eink t. vom
24. Juni 1891 (GS. 175) und der Mahl= und
Schlachtsteuer durch das G. vom 25. Mai 1873
(G. 222) gilt für alle Städte der Monarchie
§ 77 Abs. 1 Eink tG., nach dem überall, wo#
das B. an die Bedingung eines jährlichen
Klassensteuerbetrags von 6 Ml geknünpft ist,
bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung des
Gemeindewahlrechts an die Stelle dieses Satzes
der Steuersatz von 4 M. bzw. ein Einkommen
von mehr als 660—900 Ml. tritt. Alle § 77
Abs. 1 entgegenstehenden ortsstatutarischen Bestimmungen
und Gemeindebeschlüsse sind damit
außer Kraft gesetzt. § 77 a. a. O. be-
Bürgerrecht.
stimmt in Abs. 2 u. 3 weiter: „In denjenigen
Landesteilen, in welchen für die Gemeindevertreterwahlen
die Wähler nach Alaßgabe
der von ihnen zu entrichtenden direkten
Steuern in Abteilungen geteilt werden, tritt
an die Stelle eines 6 M. Einkommensteuer
übersteigenden Steuersatzes, an welchen durch
Ortsstatut das Wahlrecht geknüpft wird, der
Steuersatz von 6 M. Wo solche Ortsstatuten
nach bestehenden Kommunalordnungen zulässig
sind, kann das Wahlrecht von einem niedrigeren
Steuersatze, bzw. von einem Einkommen von
900 M. abhängig gemacht werden. Eine Erhöhung
ist nicht zulässig.“ Nach der BRechtsprechung
des O. (OV. 38, 32; 40, 43)
beschränkt sich der Geltungsbereich dieser Bestimmungen
auf die Nbheinprovinz, woselbst
als weitere Alternative die Entrichtung eines
Grund= und Gebäudesteuerbetrages von mindestens
6 bis höchstens 30 Ml von den im Gemeindebezirke
belegenen Grundbesitzungen des
Zensiten zugelassen ist. In der Prov. Schleswig-Holstein
ist die ortsstatutarische Festsetzung
eines Einkommensbetrages vorgesehen, welcher
mindestens 600 M. betragen muß und höchstens
1500 Ml. betragen darf. Diese Festsetzung ist
durch die neuere Gesetzgebung unberührt gelassen,
hat indessen die Stadtgemeinde von dem ihr
ebenfalls zustehenden Rechte Gebrauch gemacht,
im Wege der ortsstatutarischen Regelung einen
Klassensteuersatz als Zensus einzuführen, so
steht ihr seit dem Inkrafttreten des Einkommensteuergesetzes
nicht mehr die Befugnis
zu, eine Anderung des Zensussatzes zu beschließen.
Die Hess Aass StO. läßt die Veranlagung
zu einem Jahresbetrage von mindestens
6 M. an Grund= und Geväudesteuer
von dem innerhalb des Stadtbezirks belegenen
Grundbesitze zu, die Hohenzoll Gem O. kennt
als alternative Voraussetzung des B. nach § 11
Abs. 1 Ziff. öb noch die, daß semand von seinem
imnerhalb des Gemeindebezirks belegenen
Grundbesitze zu einem Jahresbetrage von mindestens
2 M. an Grund-, Gefäll= u. Gebäudesteuer
vom Staate veranlagk ist (ogl. St O. f. d. ö. Pr.
vom 30. Mai 1853 §§ 5, 6; WestfSt O. vom
19. März 1856 89 5,6; Bhein StO. vom 15. Mai
1856 8§ 5, 6; SchlHolst StO. vom 14. Mai 1869
6, 7, 8; Hefs RassStO. vom 4. Aug. 1897
2 5, 6; Gem W. für Franhfurt a. Ml. vom
2 Järz 1867 §§ 13—15; Hohenzoll bem O. vom
"] Zult 1900 §§ 9—12). In der Prov. Hannover
Zird das B. durch Verleihung erworben
Fannstd. vom 24. Juni 1858 88 21, 97 Ziff. 10).
mner solchen bedarf es nicht für die Magistrats-14
itglieder und die im städtischen Dienste daurnd
und ohne Vorbehalt der Kündigung Anestellten
(68 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 Ziff. 1 a. a. O.).
d crechtigt zum Erwerbe sind alle Einwohner
1 r Stadt von unbescholtenem Wandel (6 26
Gi a. O.). Verpflichtet zum Erwerbe ist jeder
cchl wohner männlichen oder weiblichen Ge-Mrechts,
welcher a) sich behufs der selbständigen
in *ebung einer Kunst oder einer Wissenschaft
oder tadtbezirke dauernd niedergelassen hat
wenl, ) seit mindestens drei Jahren ein Gehal
edim Stadtbezirke betreibt oder c) innertümlt
es Stadtbezirks ein Wohnhaus eigen—
ch erwirbt. Mehrere Teilnehmer einer
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Handlung oder eines Gewerbeunternehmens,
welches in der Stadt betrieben wird, müssen,
wenn sie in derselben wohnen, sämtlich Bürger
werden, für gewerbliche Gesellschaften mit
juristischer Persönlichkeit ist der zu bestellende
verantwortliche Geschäfts= oder Werkführer
erwerbspflichtig. Durch Ortsstatut kann die
Verpflichtung zu c auch auf die Einwohner
ausgedehnt werden, welche nicht mit Wohnhäusern
besetzte Grundstüche im Stadtbezirke
erwerben, andererseits ist eine Beschränkung
der Pflicht auf die Erwerber von Wohnhäusern
mit einem bestimmten Mirndestwert zulässig.
Gestattet ist auch die ortsstatutarische Ausdehnung
der Erwerbspflicht auf auswärtige
Besitzer städtischer Wohnhäuser (§8 22, 26, 29
a. a. O.). S. auch Bürger, Bürgerbrief,
Bürgereid, Bürgergewinngelder.
III. Berlust und Ruhen. Das B. und
damit auch die Befähigung dasselbe zu erwerben
Rkann dauernd oder zeitweilig verloren
gehen, es kann auch in seiner Ausübung ruhen.
1. Der Verlust tritt ein, sobald eines der
für den Erwerb vorgeschriebenen Erfordernisse
nicht mehr zutrifft. Nach der Hess NassSt.
(§ 9) und der Hohenzoll Sem O. (§ 15) führt
Verlust der Selbständigkeit, Empfang von
Armenunterstützung und Einstellung der Zahlung
von Gemeindeabgaben nicht den Verlust,
sondern nur das Ruhen der Ausübung herbei.
In Hannover geht das B. auch durch Verzicht
verloren. Die 8§§ 83, 84 der Hann StO. schließen
auch solche Personen von der Ausübung des
Stimmrechts aus, welche wegen eines nach der
öffentlichen Meinung entehrenden Vergehens
und Verbrechens bestraft worden sind und
lassen es zu, daß Personen, die sich durch unsittliche
Handlungen der öffentlichen Achtung
verlustig gemacht haben, das Stimmrecht durch
Beschluß des Magistrats und der Bürgervorsteher
entzogen werden kann. Der Fortbestand
dieser Bestimmungen ist, wie vom OVG.
(Pr VBl. 19, 144) ausgeführt, durch §8§ 31 ff.
St GB. nicht ausgeschlossen worden (Std. f. d.
5ö. Pr. § 7; WestfStO. § 7; Rhein St O. § 7;
SchlHolst StO. §§ 12—14; Hess Nass StO. 88 7
bis 9, 86; FrankfGOV. 88 18—21; HohenzollS#em
O. 5§ 13—15; HannSt. 8§ 32, 83, 84).
2. Die Ausübung des B. ruht: a) bei den
zum Beurlaubtenstande gehörigen Bürgern für
die Zeit ihrer Einberufung zum Heere (RMil .
vom 2. Mai 1874 — RGBl. 45 — 8§° 38);
b) wenn gegen einen Bürger Untersuchungshaft
verfügt ist; ch wenn gegen ihn wegen
eines Verbrechens oder Vergehens, welches
die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
zur Folge haben würde, das Hauptverfahren
eröffner ist, bis zu dessen Beendigung; dc) während
der Dauer eines Konkursverfahrens
(ogl. AG. zur KO. vom 6. März 1879 — GS.
109 — § 52).
IV. Rechtsmittel. Der Schutz des B. und
der aus ihm für den Bürger erwachsenden
publizistischen Rechte bestimmt sich für die
östlichen Provinzen, Aeuvorpommern und Rügen,
Schleswig-Holstein, Hannover, Frankfurt
a. M., Westfalen und die Rheinprovinz
nach §§ 10, 11 ZG. Für Hessen-Nassau ist
§ 11 StO., für Hohenzollern § 37 GemO. an