Full text : Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Die  hamburgische  Verfassung  hat  auf  Nennung  eines
einzelnen  oder  Aufzählung  mehrerer  Staatszwecke  verzichtet.
Natürlich  ist  aber  auch  dem  hamburgischen  Staat  der  Macht-,
der  Rechts-,  der  Kultur-  und  Wohlfahrtszweck  gesetzt,  und  diese
zu  erreichen  ist  die  auf  Staatsgebiet  und  Staatsvolk  sich  erhebende
  Staatsgewalt  berufen.  Staatsgewalt.

Die  hamburgische  Staatsgewalt  muss  sich  selbstverständlich
überall  da  bescheiden,  wo  das  Reich  als  die  höhere  Einheit  die
Verwirklichung  der  Zwecke  ganz  oder  teilweise  an  sich  gezogen
  hat.

Aus  den  allgemeinen  Zwecken  ergeben  sich  die  einzelnen

Interessen  des  Staates,  die  jedesmal  da  erwachsen,  wo  ein  staatliches
  Eingreifen  nach  der  positiven  oder  negativen  Seite  hin
sich  als  nötig  herausstellt.  Es  ergiebt  sich  alsbald  eine  gewisse
Dauer  und  Regelmässigkeit  des  Staatsinteresses  und  daher  ist
man  zur  Aufstellung  sogenannter  erklärter  Staatsinteressen  ryinioresson
gekommen.  Überall  da,  wo  der  Staat  dann  solche  erklärten  "rt
Interessen  wahrnimmt,  erscheint  er  äusserlich  als  in  der  Ausübung
  eines  besonderen  Rechtes  begriffen.  Diese  scheinbaren
Sonderrechte  hat  man  als  Hoheitsrechte  bezeichnet.  Sie  bestehen
  aber  in  Wahrheit  keineswegs  als  Einzelrechte,  sondern
Sie  sind  nichts  anderes  wie  die  einzeln  sichtbar  werdenden  Ausflüsse
  der  einen  und  unteilbaren  Staatsgewalt  nach
verschiedenen  Richtungen.  Die  moderne  Staatsgewalt  ist
nicht,  wenn  sie  auch  vielleicht  geschichtlich  aus  der  Anhäufung
  einzeln  erworbener  Hoheitsrechte  entstanden  ist,  ein
Konglomerat  verschiedener  Hoheitsrechte,  sondern  eine  natürliche
  Einheit,  die  jeder  begrifflichen  Aufteilung  wider-Steht.
  Mit  diesem  Vorbehalt  ist  es  also  zu  verstehen,  wenn
heute  von  der  Repräsentation-,  der  Militär-,  der  Justiz-,  der
Polizei-,  der  Finanzhoheit  als  wesentlichen,  der  Territorial-,  der
Personal-,  der  Amts-,  der  Sachhoheit  als  unwesentlichen  Hoheitsrechten
  gesprochen  wird.

Aus  der  Setzung  der  besprochenen  Zwecke  ergiebt  sich  nach  ,  Dem  Staat
der  negativen  Seite  hin,  dass  gewisse  Zwecke  dem  Staate
fremd  sind,  sei  es,  dass  er  ausdrücklich  auf  ihre  Verfolgung
verzichtet  hat,  sei  es,  dass  sie  ihm  von  Natur  entzogen  sind.

Von  vornherein  wird  diese  Grenzscheide  da  schwer  zu  finden
Sein,  wo  der  Staat  nicht  unmittelbar  selbst  das  Ziel  erreicht,

sondern  nur  dem  Individuum  durch  negative  oder  positive
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