Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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zu  beginnen  hat,  festhusetzen.  Läuft  diese  Frist  erfolglos  ab,  oder  werden  die
Arbeiten  in  der  Art  betrieben,  daß  nach  der  vorausgegangenen  (echnischen  Be
urtheilung  des.  Fuüͤrstl.  Vergamtes  der  Zweck  des  Grundbesihers  einleuchtet,
dem  Eingreifen  eines  Drikten  in  sein  Eigenthum  nur  vorzubeugen,  ohne  die
wirkliche  Ausbeutung  des  Torflagers  im  Auge  zu  haben,  so  kann  dem  Eigenthümer
  nach  den  bergrechtlichen  Bestimmungen  die  Frist  gekündigt  und  nach
erfolgtem  Ablaufe  derselben  die  Vestätigung  der  ursprünglich  eingelegten  Muthung
  ertheilt  werden.
8.  11.

Das  der  Regel  nach  dem  Eigenthümer  zugestandene  Vorzugsrecht  soll  ausnahmsweise
  aufgehoben  sein,  wenn  sich  der  Torf  auf  mehreren,  verschiedenen
Eigenthümern  gehörigen  kleinen  Grundstücksparcellen  findet  und  bei  dem  Stattfinden
  dieses  Vorzugoerrchtes  die  gehörige  Ausbeutung  eines  Torflagers  nicht  zu
erreichen  ist.

Desgleichen  soll,  wenn  durch  bereits  unkernommene  kostspielige  Arbeiten
des  Muthers  die  Venutzung  des  Torfes  auf  einem  Grundstücke  überhaupt  erst
mäöglich  wird,  der  Eigenthümer  des  letzteren  kein  Vorzugsrecht  in  Anspruch
nehmen  können,  es  sei  denn,  daß  der  letztgenannte  Grundeigenthümer  sich  zu
einem  verhältnißmäßigen  Veitrage  zu  den  durch  die  Herstellung  der  Gräben
u.  s.  w.  entstandenen  Kosten  verstände.

In  Zweiselsfällen,  in  welchen  dem  Fürstl.  Bergamte  die  Entscheidung  zusteht,
  von  demselben  aber  die  Verufung  an  die  Fürstl.  Cammer  staktfindet,
soll  vorzüglich  das  Interesse  des  Auffinders  berücksichtigt  werden.

12.

Bauen  mehrere  gemeinschaftlich  an  einem  Torflager,  so  haben  sie  mit  gemeinschaftlicher
  Anstrengung,  jedoch  nach  Maahgabe  des  Flächenbesitzes  jedel
Einzelnen  zur  Arbeit,  beziehungsweise  zu  den  Kosten  beizutragen  und  den  Abbau
  gleichzelug  zu  beginnen  und  zu  betreiben.

»  8.  13.

Nach  geschchenem  Abbau  eines  Torflagers  und  insofern  nicht  eine  nachhal
tige,  auf  Reproduetion  des  Torfes  gerichtete  Wirthschaft  statthaft  ist  um
statlfindet,  erlöscht  eben  so  wie  beim  Aufgeben  des  Torsstiches  jegliches  Rech
des  Eigenthümers  des  Torflagers  an  dem  Grundstücke,  auf  welchen  der  Torf
stich  betricben  worden  (t.