Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
                        Im Königreich Preußen. 
Dem Steueramt l. zu Schönebeck im Bezirk des Hauptsteueramts zu Magdeburg II ist die un— 
beschränkte Befugnis zur Erledigung von Begleitscheinen I über Getreide beigelegt worden. 
" Das Steueramt I. zu Schöneck im Bezirk des Hauptsteueramts zu Preuß. Stargard ist nach 
Sobbowitz in demselben Hauptamtsbezirk verlegt und mit der dortigen Zuckersteuerstelle vereinigt worden. 
Das Steueramt l. zu Lebach im Bezirk des Hauptsteueramts zu Saarbrücken ist in ein Steuer- 
amt II. umgewandelt worden. » · 
Das Steueramt II  zu Heldrungen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Langensalza ist auf- 
gehoben worden. 
                           Im Königreich Bayern. 
Der Aufschlag-Einnehmerei zu Heidenheim im Bezirk des Hauptzollamts zu Augsburg ist 
die Befugnis zur Erledigung von Versendungsscheinen 1 über inländischen nicht denaturierten steuerfreien 
Branntwein zu Heilzwecken und der Aufschlag-Einnehmerei zu Gemünden im Bezirk des Hauptzollamts 
zu Würzburg die Befugnis zur Ausfertigung von Branntwein-Versendungsscheinen I erteilt worden. 
                        Im Königreich Württemberg. 
Zu Rohrdorf, Elhausen, Berneck und Altensteig im Bezirk des Kameralamts zu Alten- 
steig sind Grenzsteuerämter mit der Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier, Brannt- 
wein, Wein und geschrotenes Malz errichtet worden. 
  
                        4. Konsulat-   Wesen. 
  
Der Kaiserliche Vize-Konsul Robert Lowe in Perth (Schottland) ist gestorben. 
Dem zum königlich serbischen General-Konsul in Berlin ernannten Bankier Julius Guttentag ist das 
Exequatur Namens des Reichs erteilt worden. 
  
                        5. Kolonial-Wesen. 
  
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- 
Gesetzbl. 1888 S. 75), der Kaiserlichen Verordnung vom 21. April 1886 und des §. 1 des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 ist dem mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte des Kanzlers bei dem 
Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun betrauten Gerichts-Assessor Wehlau für seine Person und die 
Dauer seiner amtlichen Tätigkeit im Amtsbezirk von Kamerun die allgemeine Ermächtigung erteilt 
worden, im Falle der Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des Kaiserlichen Gouverneurs bürgerlich 
gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die 
Geburten, Heiraten und Sterbefälle derselben zu beurkunden.