Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Ist die Entwerthung unterblieben, so ist sie bei der ferneren Einklebung von Beitrags— 
marken nachzuholen.“ 
III. In Ziffer 7 ist statt der Worte: 
„auf Grund der Bestimmungen in Ziffer 1“ zu setzen: „auf Grund der Bestimmungen in 
Ziffer 1, 3 oder 4.“ - 
Die Beschlüsse des Bundesraths über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der 
Versicherungspflicht und über die Entwerthung und Vernichtung von Marken (Bekanntmachung vom 
27. November 1890, Central-Blatt S. 369) sind in der hiernach sich ergebenden anderweiten Fassung 
durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht worden. 
Berlin, den 24. Dezember 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
  
  
2. Zoll- und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 10. Dezember d. J. nachfolgenden Beschluß gefaßt: 
1. In der Ziffer 1 des §. 19 der Ausführungsbestimmungen vom 5. Juli 1888, betreffend das 
Gesetz über die Erhebung der Abgabe von Salz (Central-Blatt 1888 S. 613), wird die Höchst- 
grenze des Kochsalzgehalts der ohne Kontrole von der Salzabgabe freizulassenden Abraumsalze 
von 36 auf 50 Prozent des Gewichts erhöht und in Ziffer 2 ebendaselbst demgemäß die 
Zahl 36 durch die Zahl 50 ersetzt; 
2. dem Artikel „Abraumsalze“ auf Seite 6 des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif wird 
folgende Fassung gegeben: 
„Abraumsalze (sogenannte Staßfurter), als: gewöhnlicher Boracit (Staßfurtit), Carnallit, 
Eisenboracit, Glauberit, Kainit, Kieserit, Krugit, Polyhalit, Schönit, Sylvinit, Tachhydrit rc.: 
1. wenn ihr Gehalt an Kochsalz 50 Prozent ihres Gewichts nicht übersteigt und sie 
derart vermahlen sind, daß die Ausscheidung der etwa vorhandenen Salztheile auf 
mechanischem Wege unmöglich erscheint [F 266] Nr. 7 frei. 
2. wenn sie von anderer als der unter 1 angegebenen Beschaffenheit sind, wie Salz“; 
3. der Artikel „Sylvin“ desselben Verzeichnisses (S. 353) wird durch folgenden Artikel ersetzt: 
„Sylvinit s. Abraumsalze.“ und 
4. die Nummer 266 des statistischen Waarenverzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter, 
auf welche die Bestimmung im §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879, be- 
treffend die Statistik des Waarenverkehrs, Anwendung findet, wird dem Beschlusse zu 2 ent- 
sprechend abgeändert, so daß künftig zu lauten hat · 
a) die Spalte 2 des statistischen Waarenverzeichnisses und des Massengüterverzeichnisses: 
„Abraumsalze (sogenannte Staßfurter), wenn ihr Gehalt an Kochsalz 50 Prozent ihres 
Gewichts nicht übersteigt und sie derart vermahlen sind, daß die Ausscheidung der etwa 
vorhandenen Salztheile auf mechanischem Wege unmöglich erscheint", 
un 
b) die Spalte 4 des statistischen Waarenverzeichnisses: „Hierher gehören: gewöhnlicher Bo- 
racit (Staßfurtit), Carnallit, Eisenboracit, Glauberit, Kainit, Kieserit, Krugit, Polyhalit, 
Schönit, Sylvinit, Tachhydrit 2c. — Abraumsalze von anderer als der in Spalte 2 an- 
gegebenen Beschaffenheit sind unter Nr. 689 beziehungsweise 690 nachzuweisen.“ 
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