Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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lbersteigt  der  auf  die  einzelnen  Antelle  entfallende  Betrag  den  Nennwert  der  auf  dieselben  geleisteten
  Einzahlungen,  so  ist  der  Überschuß  bis  zur  Höhe  des  Reservefonds  zwischen  dem  Landesfiskus
des  ostafrikantschen  Schutzgebiets  und  den  Anteilseignern  zu  gleichen  Hälften  zu  teilen.  Ein  weiter  etwa
vorhandener  lberschuß  fällt  ausschließlich  dem  Landesfiskus  des  oftafrikanischen  Schutzgebiets  zu.

Die  Verteilung  darf  nicht  eher  vollzogen  werden,  als  nach  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem  Tage
an  gerechnet,  an  welchem  die  Auflösung  der  Gesellschaft  unter  Aufforderung  der  Gläubiger,  sich  bei  ihr
zu  melden,  im  Deutschen  Reichsanzeiger  und  in  den  Gesellschaftsblättern  bekannt  gemacht  ist.  Bekannte
Gläubiger  sind  auch  dann  zu  befriedigen,  wenn  sie  sich  nicht  melden.  Im  übrigen  wird  nach  §  52  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  verfahren.

8  46.

Auf  Grund  einer  Herabsetzung  des  Grundkapitals  dürfen  Zahlungen  an  die  Mitglieder  der  Gesellschaft
  nicht  eher  erfolgen,  als  nach  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  der
Beschluß  auf  Herabsetzung  des  Grundkapitals  unter  Aufforderung  der  Gläubiger  der  Gesellschaft,  sich  bei
ihr  zu  melden,  im  Reichsanzeiger  und  in  den  Gesellschaftsblättern  bekannt  gemacht  ist  und  nachdem  die
Gläubiger,  die  sich  gemeldet  haben,  befriedigt  oder  sichergestellt  worden  sind.  Eine  durch  Herabsetzung  des
Grundkapitals  bezweckte  Befreiung  der  Mitglieder  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Einzahlungen
auf  die  von  ihnen  übernommenen  Anteile  tritt  nicht  vor  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  in  Wirksamkeit.

VI.  Aufsichtsbehörde.

8  46.

Die  Aufsicht  über  die  Gesellschaft  wird  von  dem  Reichskanzler  geführt.

Derselbe  wird  zu  diesem  Behufe  einen  Kommissar  bestellen.  Dieser  Kommissar  ist  berechtigt,  an
den  Sitzungen  des  Verwaltungsrates  und  an  den  Hauptversammlungen  teilzunehmen,  von  dem  Vorstande
jederzeit  Berichterstattung  über  die  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  zu  verlangen,  auch  die  Bücher  und
Schriften  derselben  einzusehen  sowie  auf  Kosten  der  Gesellschaft,  wenn  dem  Verlangen  dazu  berechtigter
Mitglieder  der  Gesellschaft  auf  Berufung  der  Hauptversammlung  in  Gemäßheit  des  §  37  Ziffer  2  nicht
entsprochen  wird,  oder  aus  sonstigen  wichtigen  Gründen  eine  außerordentliche  Hauptversammlung  zu  berufen.

Außer  dem  vom  Reichskaonzler  zu  bestellenden  Kommissar  wird  der  Gouverneur  des  deutsch-ostafrikanischen
  Schutzgebletes  einen  Kommissar  zur  Beaussichtigung  des  Geschäftsbetriebes  der  Gesellschaft  im  Schutzgebiet
  ernennen.  Dieser  Kommissar  ist  insbesondere  befugt,  in  den  gewöhnlichen  Geschäftsstunden  und  im
Beisein  eines  Beamten  der  Bank  von  dem  Gang  der  Geschäfte  Kenntnis  zu  nehmen,  die  Bücher,
Portfenilles  und  Kassenbestände  der  Bank  einzusehen  sowie  den  ordentlichen  und  außerordentlichen

assenrevisionen  beizuwohnen.

8  47.

Die  Aufsicht  wird  darauf  gerichtet,  daß  die  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  dem  in  §  2  bezeichneten
  Zwecke  und  den  übrigen  Bestimmungen  der  Satzungen  entspricht  und  im  Einklange  mit  den
gesetzlichen  Vorschriften  und  den  Vorschriften  der  Konzession  erfolgt.

Insbesondere  sind  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  unterworfen:

1.  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Vorstandes  (§  20).

2.  die  Beschlüsse  der  Gesellschaft,  nach  welchen  eine  Anderung  der  Satzungen  erfolgen  (8  39)
oder  die  Gesellschaft  aufgelöst  oder  mit  einer  anderen  vereinigt  werden  (§  37  Ziffer  8)  soll;
zu  einer  Erhöhung  des  Grundkapitals  ist  jedoch  die  Genehmigung  des  Reichskanzlers  nur
erforderlich,  falls  dasselbe  auf  einen  Betrag  von  mehr  als  10  Millionen  Mark  erhöht  werden,

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3.  die  allgemeinen  Geschäftsanweisungen  und  Dienstinstruktionen.
VII.  übergangsbestimmungen.

g  46.
Die  sämtlichen  zunächst  auszugebenden  4000  Anteile  sind  von  den  nachbenannten  Gründern  der
Gesellschaft  zu  ihrem  Nennwerte  übernommen  worden,  und  zwar:
Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft,  Berlin  2800  von  der  Heydt  &  Co.,  Berlln.  100
Deutsche  Bank,  Berllllln.  250  Mendelssohn  &  Co.,  Berlin  100
Direktion  der  Diskonto-Gesellschaft,  Berlln  250  Sal.  Oppenheim  Ir.  &  Co.,  Köln.  100
S.  Bleichröder,  Berin  .  100  HKobert  Warschauer  &  Co.,  Berlin  100
Delbrück  Leo  &  Co.,  Berln  100  400
Hansing  &  Co.,  Hamburrg—  100
Auf  die  vorbezeichneten,  von  den  Gründern  übernommenen  Anteile  ist  von  ihnen  eine  Einzahlung
von  25  Prozent  geleistet,  und  zwar  auf  jeden  Anteil  125  Mark.