Allgemeine
Beschaffenheit
der Post-
sendungen.
Meistgewicht.
Außenseite.
Begleitadresse
zu Packeten.
Mehrere
Packete zu
einer Begleit-
adresse.
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Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird nachstehende
Postordnung erlassen.
Aobschnitt J.
Rostsendungen.
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8. 1.
1 Die Postsendungen müssen den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend verpackt, ver-
schlossen und mit Aufschrift versehen sein.
8. 2.
1 Es beträgt das Meistgewicht:
eines Briefes 250 Gramm,
einer Drucksache 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe 250 Gramm,
eines Packets 50 Kilogramm.
". 3.
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den auf die Beförderung
bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, seine Firma, sowie seine Wohnung vermerken.
Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen, welche sich auf den Stand, die Firma oder
das Geschäft des Absenders beziehen, unter der Bedingung hinzugefügt werden, daß die sämmt-
lichen, nicht die Beförderung betreffenden Vermerke 2c. in ihrer Ausdehnung etwa den sechsten
Theil des Briefumschlags nicht überschreiten und am oberen Rande des Briefumschlags auf der
Vorderseite oder Rückseite sich befinden. Auf der Rückseite der Briefumschläge, und zwar auf der
Verschlußklappe, können außerdem solche Zeichen und Abbildungen angebracht werden, welche im
Allgemeinen als Ersatz für einen Siegel= oder Stempelabdruck anzusehen sind. Wegen der beson-
deren Bestimmungen für Post-Packetadressen, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postan-
weisungen siehe §§. 4, 14, 15, 17 und 19. .
11DieFreimarkensindindieobererechteEckederAufschriftseitexbeiPacketsendungenan
gleicher Stelle auf die Post-Packetadresse zu kleben.
S. 4.
1 Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der von der Post-
verwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
II Formulare zu Post-Packetadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden.
Uul Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke
erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen.
IV. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und
Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen übereinstimmen.
V Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen oder gedruckten
Mittheilungen benutzt werden.
VI. Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Postanstalt oder
an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch abgetrennt und vom Empfänger
zurückbehalten werden.
§. 5.
1 Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch ist es nicht
7 7 Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittels einer Begleitadresse zu
versenden.
Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so muß auf derselben
der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.
1l Jedes Nachnahmepacket muß von einer besonderen Post-Packetadresse begleitet sein.