Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Gefäße (Flaschen, 
Krüge 2c.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. 
VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförderung eine 
neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Empfänger eingezogen, dem- 
selben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich übernimmt. 
S. 9. 
Verschluß. 1 Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Be- 
schädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. 
II Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch Siegellack 
mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittels Siegel oder Bleie 
abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts 
die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier 
besteht, kann der Verschluß mittels eines guten Klebstoffes oder mittels Siegelmarken hergestellt werden. 
Auch bei anderer Verpackung können Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern damit ein halt- 
barer Verschluß erzielt wird. · . 
rvBeiReifetaschen,KoffernundKisten,welchemitSchlössernversehensind,sowiebei 
gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines 
weiteren Verschlusses durch Siegel oder Bleie. 
V Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, 
Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., ohne Siegel= oder Bleiverschluß an- 
genommen werden. 
8. 10. 
Besondere An- 1 Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) müssen mit 
Lenseringgen einem haltharen Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem Lack her- 
*5Werkh. gestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich 
sendungen. wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist. 
I. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen einge- 
schlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während der 
Beförderung nicht stattfinden kann. 
III. Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu verpacken. 
Iy Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm dürfen, sofern der Werth bei Papier- 
geld nicht 10 000 Mark und bei baarem Geld nicht 1000 Mark übersteigt, in Packeten von starkem, 
mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem Papier eingeliefert werden. 
V Bei schwererem Gewicht und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in halt- 
barem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, sowie die Naht 
hinlänglich oft versiegelt sein. 
VI Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können in dem 
Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt oder zu Päckchen 
vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt 
sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da wo der Knoten 
geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die 
Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurchgezogen werden. Dergleichen 
Sendungen sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein. 
VII. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein, 
oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge 
müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. 
Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein. 
VIII. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden 
dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung 
oder des Siegels nicht möglich ist. 
IX Bei Packeten mit baarem Geld in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. 
Gelder, welche in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, müssen zunächst in Beutel 
oder Packete verpackt werden. -
	        
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