Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

241 
speziell anszusprechen und hinsichtlich der Beurtheilung der Bedürfnißfrage die dafür maßgebenden Ver- 
hältnisse im Einzelnen zu erörtern. 
Wenn der Gesuchsteller nicht an demjenigen Ort, wo er die Wirthschaft betreiben will, schon 
bisher seinen Wohnsitz gehabt hat., so hat er das Zeugniß über seine Persönlichkeit, seinen bisherigen Ge- 
schäftsbetrieb oder Beruf und etwaige Bestrafungen von der Gemeindebehörde des bisherigen Wohnorts 
zu erbringen. 
Die Aeußerung des Gemeinderaths ist auch über Gesuche um Verlegung eines Wirthschaftsbetriebs 
in ein anderes Lokal einzuholen. 
Hinsichtlich der dinglichen Wirthschaftsberechtigungen ist §. 49 dieser Verfügung zu beachten. 
§. 13. 
Wenn der Wohnort des Gesuchstellers nicht zugleich dessen Geburtsort ist, und der Gesuchsteller 
nicht entweder dem Oberamt ohnehin genügend bekannt ist, oder die Ortsbehörde des Wohnorts in zuver- 
lässiger Weise über ctwaige Bestrafungen desselben Auskunft zu geben in der Lage ist, so hat sich das 
Oberamt ein Zeugniß der das Strafregister des Geburtsorts des Gesuchstellers führenden Behörde (Ver- 
ordnung vom 16. Juni 1882 Reg. Bl. S. 272, Min.Verf. vom 18. September 1882 Neg. Bl. S. 298 
und Bekanntmachung vom 19. Dezember 1882 Neg. Bl. S. 492) und erforderlichen Falls auch ein 
Zeugniß derjenigen Behörde, in deren Strafregister vor dem 1. Oktober 1882 etwaige Bestrafungen des 
Gesuchstellers eingetragen waren (vergl. §. 20 der Min.Verf. vom 18. September 1882 Neg. Bl. S. 307). 
darüber, ob bezw. welche Bestrafungen der Gesuchsteller erlitten hat, von letzterem vorlegen zu lassen, oder 
soweit dieser hiezu nicht im Stande ist, sich von den betreffenden Behörden dießbezügliche Auskunft zu 
verschaffen (§. 17 der Verordn. vom 16. Juni 1882 Neg. Bl. S. 270). 
8. 14. 
Hinfichtlich der polizeilichen Anforderungen, welche an die Lolale zum Betrieb von Wirthschaften 
zu stellen sind, sind folgende Gesichtspunkte im Auge zu behalten: 
Was 
I. die Lage des zum Wirthschaftsbetrieb bestimmten Lokals betrifft, so sind als für solchen in 
der Negel ungeeignet anzusehen 
1. Gebäude, insbesondere auch Hintergebäude, welche nicht leicht und zu jeder Zeit zugänglich 
sind und von den Polizeiorganen nicht oder nur unvollständig überwacht werden können, 
2. solche Gebäude, welche in größerer Entfernung vom Etter, insbesondere an abgelegenen Feld- 
und Güterwegen sich befinden. 
Außerdem muß 
3. verlangt werden, daß die Zugänge zu den Wirthschaftsrdumen eine für den Wandel un- 
gefährliche Beschaffenheit haben. 
Anbelangend 
II. die Beschaffenheit der für den Wirthschaftsbetrieb bestimmten Naumlichkeiten, so soll 
dieselbe den Anforderungen entsprechen, welche vom Standpunkte der Gesundheits-, Sitten- und Sicher-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.