— 521 —
Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte Tag nach dem Beginn der Beschäftigung fällt, bei dem
[Kassenvorstande] [Kassen= und Rechnungsführer] 'der von der Aufsichts= oder höheren Verwaltungsbehörde
errichteten Meldestelles 2 anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung der Beschäftigung
lspätestens am letzten Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte Tag nach Beendigung der Be-
schäftigung fällt,!] daselbst abzumelden. In den im §. 2 Absatz 2 erwähnten Fällen beginnt die Frist für
die Anmeldung erst mit dem Ablauf von zwei Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung.
Die Anmeldung muß enthalten:
den Vor= und Zunamen ssowie die Beschäftigung) & des Anzumeldenden,
den Zeitpunkt des Eintritts in die Beschäftigung,
lden täglichen Arbeitsverdienst, welchen derselbe zunächst beziehen wird.]#
Die Abmeldung muß enthalten:
den Vor= und Zunamen des Abzumeldenden,
den Zeitpunkt des Austritts aus der Beschäftigung.
Wenn bei einer solchen Person, welche auf Grund ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht
bisher nicht unterlag, während der Dauer dieser Beschäftigung eine Veränderung eintritt, durch welche
diese Person auf Grund des §. 2 Mitglied der Kasse wird, G) so haben die Arbeitgeber auch für diese
Person spätestens am dritten Tage nach Eintritt der Veränderung sspätestens am letzten Werktage der
Kalenderwoche, in welche der dritte Tag nach Eintritt der Veränderung fällt,] die vorschriftsmäßige An-
meldung zu bewirken. Dabei ist an Stelle des Eintritts in die Beschäftigung der Zeitpunkt des Eintritts
dieser Veränderung anzugeben.
[Aenderungen in dem täglichen Arbeitsverdienst eines Kassenmitgliedes 6 l/, welche die Versetzung
in eine andere Mitgliederklasse zur Folge haben,] sind von dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tage
nach dem Eintritt lspätestens am letzten Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte Tag nach dem
Eintritt dieser Veränderung fällt,] bei der in Absatz 1 bezeichneten Stelle gleichfalls anzumelden.]
[Die Versäumniß dieser Verpflichtungen zieht Geldstrafen bis zu 20 Mark nach sich.]G
[Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässiger Weise nicht genügen, sind
außerdem verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Kasse in einem vor der Anmeldung durch
die nicht angemeldete Person veranlaßten Unterstützungsfalle auf Grund dieses Statuts gemacht hat.]
III. Unterstützungen.
A. Arten der Unterstützung.
8. 11. c
Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern
1. für ihre Person
(2) Wo eine gemeinsame Meldestelle von der Aufsichts= oder höheren Verwaltungsbehörde nicht errichtet ist,
empfiehlt es sich für größere Kassen meist, die Meldung bei dem Rechnungs= und Kassenführer vorzuschreiben.
wergleih r —— wenn der durchschnittliche Tagelohn klassenweise nach der Beschäftigung festgestellt werden soll
vergleiche F. 12).
(4) Erforderlich, wenn der durchschnittliche Tagelohn klassenweise nach dem wirklichen Arbeitsverdienst festgestellt,
oder wenn an die Stelle des durchschnittlichen Tagelohns der wirkliche Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten gesetzt
werden soll (vergleiche §. 12(00)) und F. 13 Ziffer 3).
(5) Dieser Fall liegt z. B. vor, wenn Jemand, der bisher keinen Lohn erhielt, fortan gelohnt wird, oder wenn
ein Betriebsbeamter, welcher bisher mehr als 2000 (K Jahresarbeitsverdienst bezog, fortan einen geringeren Jahres-
arbeitsverdienst beziehen wird.
(6) Vergleiche die vorstehende Bemerkung 4.
(7) Diese Einschränkung erscheint zulässig, wenn zwar der durchschnittliche Tagelohn zu Grunde gelegt, dieser aber
klassenweise nach der Lohnhöhe abgestuft wird (S. 1200)).
(8) Gesetzliche Bestimmung (C. 81 des Gesetzes), welche auch ohne Aufnahme in das Statut Platz greift.
(9) Desgleichen vergleiche §. 50 des Gesetzes.
Zu 8. 11.
(1) Inwiefern über die im F. 20 des Gesetzes festgestellten Mindestleistungen innerhalb der durch §. 21 des Gesetzes
gezogenen Grenzen hinauszugehen ist. muß nach den für die einzelne Kasse in Betracht kommenden Verhältnissen erwogen
werden. Für bereits bestehende Kassen wird für diese Frage ein Anhalt in den bisherigen Erfahrungen vorliegen. Für
neu errichtete Kassen empfiehlt es sich, zunächst über die Mindestleistungen nicht hinauszugehen, zumal wenn die Feststellung
der Beiträge auf den nach §. 31 des Gesetzes zunächst zulässigen Höchstbetrag nach den Verhältnissen der Kassenmitglieder
nicht erwünscht erscheint. Am unbedenklichsten ist ein Hinausgehen über die Mindestleistung hinsichtlich der Dauer der