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Auf Grund der vom Bundesrath durch die Bestimmung im §. 52 Absatz 1 der Verkehrsordnung dem
Reichs-Eisenbahn-Amt ertheilten Ermächtigung wird angeordnet:
1. Zu den Frachtbriefen ist Schreibpapier zu verwenden von beliebiger Stoffzusammensetzung,
jedoch ohne Zusatz von Holzschliff, mit nicht mehr als 15 Progent Asche, einer mittleren
Reißlänge von 3500 m, einer mittleren Dehnung von 2½75 Prozent und ziemlich großem
Widerstande gegen Zerknittern. Die Farbe des Papiers muß entschieden weiß sein und das
Gewicht bei der für Frachtbriefe durch die Verkehrsordnung vorgeschriebenen Bogengröße von
76X60 em für je 1000 Bogen (4000 Frachtbriefe) 39 kg betragen. Eine Abweichung von
diesem Einheitsgewicht um 2, Prozent nach oben und unten ist gestattet. Bei der Gewichts-
feststellung wird die Riesumhüllung (das zum Verpacken von 1000 Bogen verwendete Um-
schlagpapier) mitgewogen.
2. Das Papier der Frachtbriefe ist zum Zeichen dafür, daß es den vorstehenden Anforderungen
entspricht, mit einem Wasserzeichen zu versehen, das im nassen Zustande auf dem Siebe in
das Papier gebracht werden und die Firma des Erzeugers (Fabrikanten) in Buchstaben, sowie
neben dem Worte „Normal“ das Zeichen 4a enthalten muß. Die Hinzufügung einer Jahres-
zahl ist dem Fabrikanten freigestellt. Eine Abkürzung der Firmenbezeichnung ist gestattet,
jedoch nur soweit, daß man ohne weiteres auf den Inhaber zurückgreifen kann. Das Wasser-
zeichen muß so vollständig, wenn auch unterbrochen, in jedem Frachtbriefe vorhanden sein,
daß über die Herkunft und Beschaffenheit des Papiers kein Zweifel obwalten kann.
3. Die mit dem vorschriftsmäßigen Wasserzeichen versehenen Frachtbriefe dürfen von den unter 1
bezeichneten Eigenschaften in ihrer Reißlänge um höchstens 10 Prozent und in ihrer Dehn-
barkeit ebenfalls um höchstens 10 Prozent nach unten abweichen. Alle anderen Eigenschaften
müssen ohne Einschränkung vorhanden sein.
4. Fabrikanten, die Frachtbriefpapier herstellen, haben ihr Wasserzeichen bei einer mit der Prüfung
von Papier zu amtlichen Zwecken in einem Bundesstaat beauftragten Behörde anzumelden.
Die Prüfung, ob das Frachtbriefpapier den vorstehend bezeichneten Bedingungen entspricht,
erfolgt nach Maßgabe der bei diesen Behörden bestehenden Vorschriften. «
Vorstehende Bestimmungen treten gleichzeitig mit der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands in Kraft.
Berlin, den 13. Oktober 1892.
Der Präsident des Reichs-Eisenbahn-Amtes.
Schulz.
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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern, Königlich bayerische Ober-Regierungsrath Dr. Schaller
zu Cöln ist gestorben.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Das Steueramt l. zu Wüstewaltersdorf im Bezirk des Hauptzollamts zu Lieban ist in ein
Steueramt ll. umgewandelt worden.
Im Bezirk des Hauptsteueramts zu Wittenberg ist das Steueramt ll. zu Landsberg aufgehoben
und die Zuckersteuerstelle zu Landsberg nach Brehna, diejenige zu Roitzsch nach Delitzsch verlegt und