Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1554  —

c)  die  Abgabe  von  den  Eisenbahnen;
ee)  die  Bergwerkssteuer;

2)  alle  Abgaben,  welche  an  die  unter  staatlicher  Verwaltung  stehenden
Institute  zu  entrichten  sind;

3)  diejenigen  öffentlichen  Abgaben,  welche  an  Gemeinden,  Korporationen,
sowie  an  ständische  Kassen  zu  entrichten  oder  zur  Unterhaltung  öffentlicher
Anstalten,  beziehungsweise  der  an  solchen  an  eneelten  Beamten  aufzubringen
  oder  für  die  Benutzung  öffentlicher  #in  ten  oder  Einrichtungen  zu
erlegen  sind;

4)  die  an  die  öffentlichen  Brandkassen  zu  entrichtenden  Beiträge;

5)  die  von  den  Verwaltungs=  und  Auseinandersetzungsbehörden  festgesetzten
Gebühren  aller  Art,  Kosten,  Geldstrafen  und  Entschädigungen;

6)  die  Domanial=  und  Forstgefälle,  mit  Einschluß  der  Gefälle  der  Kloster-"ov
  in  Hannover,  sofern  dieselben  nach  den  Vorschriften  im

 

42.  der  Verordnung  wegen  verbesserter  Einrichtung  der  Provinzial-Plhzei.
  und  Finanzbehörden  vom  26.  Dezember  1808.  (Gesetz.  Samml.
für  1817.  S.  282  und  den  dazu  ergangenen  ergänzenden  Bestimmungen
  ohne  gerichtliche  Klage  auf  Grund  bloßer  Zahlungsbefehle  beigetrieben
werden  können;

7)  die  Geldbeträge  für  Leistungen  oder  Lieferungen,  welche  nach  fruchtlos
ebliebener  Aufforderung  des  Verpflichteten  für  dessen  Rechnung  durch
ritte  im  Auftrage  der  Behörde  ausgeführt  werden  (F.  2.).

G.  2.

Wenn  es  sich  um  die  Leistung  von  Handlungen  im  öffentlichen  Interesse  des
Staats  2c.  handelt,  so  steht  der  Verwaltungsbehörde,  falls  der  Verpflichtete  es
auf  Exekution  ankommen  läßt,  die  Befugniß  zu,  entweder  auf  Leistung  der  Handlung
  durch  den  Verpflichteten  zu  bestehen,  oder  aber  die  Handlung,  sofern  dieselbe
auck  durch  einen  Dritten  bewirkt  werden  kann,  für  Rechnung  des  Verpflichteten
durch  einen  Dritten  ausführen,  beziehungsweise  bei  Lieferungen,  sofern  es  nicht
gerade  auf  bestimmte,  im  Besitze  des  Verpflichteten  befindliche  Stücke  ankommt,
die  zu  liefernden  Gegenstände  für  Rechnung  des  Verpflichteten  ankaufen  zu  lassen.
Von  der  schteren  Befugniß  ist  in  allen  Fallen  Gebrauch  zu  machen,  in  welchen
es  an  der  Gelegenheit,  die  Leistung  durch  einen  Dritten  bewirken  zu  lassen,  nicht

fehlt.

Der  Verpflichtete  ist  jedoch  stets  zuvor  durch  ein  Mandat  zu  eigener  Ausführung
  der  schuldigen  Leistung  aufzufordern,  und  zwar,  sofern  nicht  Gefahr  im
Verzuge  obwaltet,  mit  einer  Frist  von  mindestens  acht  Tagen.

Fordert  die  Behörde  die  Leistung  durch  den  Verpflichteten  selbst,  und  hängt
solche  nach  dem  Ermessen  der  Aufsichtsbehörde  von  dem  Willen  des  Verpflichteten
ab,  so  ist  letzterer  durch  Strafbefehle,  welche  bis  zur  Summe  von  Einhundert
Thalern  gesteigert  werden  können  (I.  1.  Nr.  5.),  oder  aber  durch  Personalarrest
von  hochstens  vierwöchentlicher  Dauer  dazu  anzuhalten.  Soll

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