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c) die Abgabe von den Eisenbahnen;
ee) die Bergwerkssteuer;
2) alle Abgaben, welche an die unter staatlicher Verwaltung stehenden
Institute zu entrichten sind;
3) diejenigen öffentlichen Abgaben, welche an Gemeinden, Korporationen,
sowie an ständische Kassen zu entrichten oder zur Unterhaltung öffentlicher
Anstalten, beziehungsweise der an solchen an eneelten Beamten aufzubringen
oder für die Benutzung öffentlicher #in ten oder Einrichtungen zu
erlegen sind;
4) die an die öffentlichen Brandkassen zu entrichtenden Beiträge;
5) die von den Verwaltungs= und Auseinandersetzungsbehörden festgesetzten
Gebühren aller Art, Kosten, Geldstrafen und Entschädigungen;
6) die Domanial= und Forstgefälle, mit Einschluß der Gefälle der Kloster-"ov
in Hannover, sofern dieselben nach den Vorschriften im
42. der Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Plhzei.
und Finanzbehörden vom 26. Dezember 1808. (Gesetz. Samml.
für 1817. S. 282 und den dazu ergangenen ergänzenden Bestimmungen
ohne gerichtliche Klage auf Grund bloßer Zahlungsbefehle beigetrieben
werden können;
7) die Geldbeträge für Leistungen oder Lieferungen, welche nach fruchtlos
ebliebener Aufforderung des Verpflichteten für dessen Rechnung durch
ritte im Auftrage der Behörde ausgeführt werden (F. 2.).
G. 2.
Wenn es sich um die Leistung von Handlungen im öffentlichen Interesse des
Staats 2c. handelt, so steht der Verwaltungsbehörde, falls der Verpflichtete es
auf Exekution ankommen läßt, die Befugniß zu, entweder auf Leistung der Handlung
durch den Verpflichteten zu bestehen, oder aber die Handlung, sofern dieselbe
auck durch einen Dritten bewirkt werden kann, für Rechnung des Verpflichteten
durch einen Dritten ausführen, beziehungsweise bei Lieferungen, sofern es nicht
gerade auf bestimmte, im Besitze des Verpflichteten befindliche Stücke ankommt,
die zu liefernden Gegenstände für Rechnung des Verpflichteten ankaufen zu lassen.
Von der schteren Befugniß ist in allen Fallen Gebrauch zu machen, in welchen
es an der Gelegenheit, die Leistung durch einen Dritten bewirken zu lassen, nicht
fehlt.
Der Verpflichtete ist jedoch stets zuvor durch ein Mandat zu eigener Ausführung
der schuldigen Leistung aufzufordern, und zwar, sofern nicht Gefahr im
Verzuge obwaltet, mit einer Frist von mindestens acht Tagen.
Fordert die Behörde die Leistung durch den Verpflichteten selbst, und hängt
solche nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde von dem Willen des Verpflichteten
ab, so ist letzterer durch Strafbefehle, welche bis zur Summe von Einhundert
Thalern gesteigert werden können (I. 1. Nr. 5.), oder aber durch Personalarrest
von hochstens vierwöchentlicher Dauer dazu anzuhalten. Soll
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