Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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je  nach  Beschaffenheit  des  Materials  beziehungsweise  dem  Mischungsverhältniß  mit  einer
größeren  als  der  in  Ziffer  I—III  vorgeschriebenen  Stärke  (mindestens  aber  mit  letzterer)
herzustellen.

S.  35.

Die  Brandmauern  aus  gebrannten  Steinen,  Bruchsteinen  oder  Cementsteinen  sind
schichtenweise  solid  in  Kalk=  oder  Cementmörtel  aufzuführen.  Hölzerne  Durchzüge,  Balken,
Schwellen,  Pfetten  und  andere  Verbindungsstücke  dürfen  nur  mit  ihren  Enden  und  nur
insoweit  in  die  Brandmauern  eingreifen,  daß  letztere  noch  mindestens  25  cm  Stärke
behalten  und  zwischen  den  Hölzern  noch  Pfeiler  von  hinreichender  Stärke  verbleiben.
Wo  Kamine  oder  Heizwinkel  in  eine  Brandmauer  greifen,  muß  diese  ebenfalls  noch  25  cm
Stärke  behalten.  Die  Mauern  sind,  wenn  sie  nicht  über  die  Dachfläche  hinausgeführt
werden,  jedenfalls  bis  unmittelbar  unter  das  Deckmaterial  des  Daches  aufzuführen.
Schließt  sich  an  die  Brandmauer  ein  hölzerner  Dachvorsprung  an,  so  ist  dieselbe  in  ihrer
ganzen  Stärke  in  der  Weise  zu  überkragen,  daß  der  Dachvorsprung  hiedurch  vollständig
begrenzt  wird.

§.  36.

Oeffnungen  in  Brandmauern  können  nur  insoweit  gestattet  werden,  als  feuerpolizeiliche
  Bedenken  nicht  entgegenstehen.  Dieselben  sind  mit  eisernen  Verschlüssen  zu  versehen.
  Im  Erdgeschoß  sind  jedoch  dichte  hölzerne  Thüren  und  Thore  an  Stelle  eiserner
zulässig.  Bestehen  dieselben  nicht  aus  Eichenholz,  so  müssen  sie,  wenn  sie  in  Scheidemanern
  angebracht  werden,  einerseits  mit  Eisenblech  beschlagen  werden.

Wenn  einer  Oeffnung  in  der  Brandmauer  in  einer  Entfernung  bis  zu  2,  m  (zwischen
den  Dachvorsprüngen  gemessen)  ein  Gebände  nicht  gegenübersteht  (vergl.  §.  37)  und  auch
eine  Ueberbauung  des  angrenzenden  Platzes  bis  zu  diesem  Abstand  nicht  in  nahe  Aussicht
  zu  nehmen  ist,  so  kann  die  Anbringung  eiserner  Verschlüsse,  insolange  als  dieser  Zustand
bestehen  bleibt,  erlassen  werden.  Wird  später  ein  Gebände  der  Oeffnung  auf  weniger
als  2,3  m  nahe  gerückt,  so  ist  die  sofortige  Anbringung  eiserner  Verschlüsse  von  der  Baupolizeibehörde
  anznordnen.

Auch  sind  in  den  Brandmauern  zugelassene  Oeffnungen,  wenn  späterhin  Umstände
eintreten,  welche  ihre  Beseitigung  nothwendig  machen,  auf  Verlangen  der  Baupolizeibehörde
  zuzumanern.

Dachvorsprünge,  Dachgesimse,  Ortgänge,  Giebelsäume,  Verzierungen,  Ninnen  und