Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstellung,
Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Bahnhöfen,  soweit  diese  Wege
außerhalb  der  Bahnhöfe  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahn-Verwaltung  ist.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  Sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung
der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Auschlußgeleisen,  Stationen,
oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen,  so  werden  die  betheiligten  Negierungen
zwecks  Erwerbung  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und
Bodens,  auf  welche  sich  die  Verpflichtung  im  Artikel  IV  des  Vertrages  nicht  bezieht,
für  Ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht  bereits  nach
den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet,  und  für  die  Ermittelung
und  Feststellung  der  Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen  in  Anwendung
bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen  zu  Eisenbahnanlagen  in
den  betressenden  Gebieten  zur  Zeit  Geltung  haben.  Far  die  Verhandlungen,  welche
zur  Uebertragung  des  Eigenthums  auf  den  Preuhischen  Staat  in  den  bezeichneten
Fällen  erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,
sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten,  und  tritt  im  Uebrigen  Freiheit  von
Stempel  und  Gerichtsgebühren  ein.

Artikel  VI.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der  Fahrpläne
  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zusländigkeit  des  Reichs  —  durch  die  Königlich
Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  betheiligten
Regierungen.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für  die  Strecke  in  den  fremden
Staatsgebieten  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  für  die  Strecke
auf  Königlich  Preußischem  Staatsgebiete.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete  entfallenden
  Bahnstrecke  den  betreffenden  Landesregierungen  vorbehalten.  Auch  sollen  die
an  der  Bahnstrecke  in  den  einzelnen  Staatsgebieten  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  nur
die  der  betreffenden  Landesregierung  sein.

Den  betheiligten  Regierungen  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  des  Ihnen
über  die  in  Ihrem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheitsrechts  einen  beständigen
  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  zur  Königlich  Preußischen
Eisenbahn-Verwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum
direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.