Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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§.  92.
Geschäftsordnung  der  Prüfungs-Kommission.

1.  Die  Prüfungs-Kommissionen  bestehen  aus  ordentlichen  und  außerordentlichen  Mitgliedern.

2.  Ordentliche  Mitglieder  sind:

aü)  zwei  Stabs-Offiziere  oder  Hauptleute,

5)  der  Civil-Vorsitzende  der  Ober-Ersatz-Kommission,  in  deren  Bezirk  die  Prüfungs-Kommission
ihren  Sitz  hat,  und  ein  zweites  Mitglied  aus  dem  Ressort  der  Civil-Verwaltung.
Außerordentliche  Mitglieder  sind  die  zur  Abhaltung  der  Prüfungen  heranzuziehenden  Lehrer

einer  höheren  Lehranstalt.  «

Die  Ernennung  der  unter  2,  a.  genannten  ordentlichen  Mitglieder  erfolgt  durch  das  General-Kommando),

  der  unter  2,  b.  genannten  durch  die  in  der  dritten  Instanz  fungirende  Civil-Behörde.““)

Letztere  hat  auch  über  die  Berufung  der  außerordentlichen  Mitglieder,  sowie  über  die  Zuweisung
  eines  Büreau-Beamten  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.
Der  Civil-Vorsitzende  der  Ober-Ersatz-Kommission  führt  den  Vorsitz  der  Prüfungs-Kommission

  und  regelt  die  Geschäfte.  4  *  ·

Die  Festsetzungen  über  Entscheidungen  der  Prüfungs-Kommission  sind  in  der  Anlage  2  enthalten.

Zur  Ausfertigung  der  Berechtigungs-Scheine  bedarf  es  nur  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  und

eines  milikärishe  Mitgliedes.

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8.  93.
Pflichten  der  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten.
Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  können  sich  auf  Grund  ihres  Berechtigungs-Scheines
  den  Truppentheil,  bei  welchem  sie  örer  aktiven  Dienstpflicht  genügen  wollen,  wählen.
Ausnahmen  s.  §.  94,  3.
Beim  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  haben  sich  die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten,
  sofern  sie  nicht  bereits  vorher  zum  aktiven  Dienst  eingetreten  sind,  bei  der  Ersatz-Kommission
  ihres  Gestellungsortes  schiiftlich  oder  mündlich  zu  melden  und  unter  Vorlegung  ihres  Berechligungs-Scheines
  ihre  Zurückstellung  von  der  Aushe  ung  zu  beantragen.
ie  werden  hierauf  durch  die  Ersatz-Kommission  bis  zum  1.  Oktober  ihres  vierten  Militärpflichtjahres
  zurückgestellt.
Die  wast  te  Zurückstellung  wird  auf  dem  Berechtigungs-Schein  vermerkt.
Während  der  Dauer  der  Zurückstellung  findet  die  Festsetzung  des  §.  27,  6  Anwendung.
Eine  weitere  Zurückstellung  durch  die  Ersatz-Kommission  bis  zu  der  im  §.  27,  4,  c.  angegebenen
Dauer  ist  nur  ausnahmsweise  zulässig.
Sie  muß  rechlzeitig  bei  derjenigen  Ersatz-Kommission  nachgesucht  werden,  welche  die  erste  Zurückstellung
  verfügt  hat.
Wer  den  Zeitraum  der  ihm  gewährten  Zurückstellung  verstveichen  läßt,  ohne  sich  zum  Dienstantritt
zu  melden,  verliert  die  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst.  Dieselbe  darf  nur  ausnahmsweise
  durch  die  Ersatz-Behörde  dritter  Instanz  wieder  verliehen  werden,  welche  der  unter
Nr.  4  bezeichneten  Ersatz-Kommission  vorgesetzt  ist.
.  M.  G.  8.  14

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Ueber  das  Erlöschen  der  bewilligten  Zurückstellung  bei  Eintritt  einer  Mobilmachung  s.  8.  27,  8.
Zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigte,  welche  nach  Ertheilung  dieser  Berechtigung  wegen
strafbarer  Handlungen  verurtheilt  werden,  die,  wenn  sie  während  ihrer  aktiven  Dienstzeit  begangen,
ihre  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  zur  Folge  gehabt  haben  würden,  verlieren
  durch  Entscheidung  der  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  die  Berechtigung  zum  einjährigfreiwilligen
  Dienst  (§.  8,  2).

*)  In  Sachsen  durch  das  Kriegs-Ministerium.

*“)  In  Sachsen  durch  die  Ober-Rekrutirungs-Behörde,  in  Württemberg  durch  den  Ober-Rekrulirungs-Rath,  in
Varen  und  Hessen  durch  das  Ministerium  des  Innern.

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